Bauweise Fluchtlinien Gebäudehöhe Maß der baulichen Nutzung anbaupflichtige Baufluchtlinien höchstzulässige äußere Abmessungen von Gebäuden und Anlagen Höhenlinien Flächen, die im öffentlichen Interesse (Umgebung von Denkmalen, bauliche und landschaftlich wertvolle Ausblicke) von jeder oder von einer bestimmten Bebau ung freizuhalten sind. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und Vorkehrungen zu deren Erhaltung (z. B. bei „Ensembles" von Bauwerken und Elementen der Grüngestaltung). Äußere Gestaltung von Bauten und An lagen, wie Schauseitenausbildungen, Ar kaden, Überbauungen, Färbelung, Höhe, Form und Eindeckung der Dächer, Er richtung Von Gemeinschaftsantennen. Vorkehrungen zur Erhaltung sowie Ge staltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne sowie von Bau- oder Natur denkmalen. Der Landesgesetzgeber hat damit den Gemeinden alle nur erdenklichen recht lichen Möglichkeiten eingeräumt, bei der baulichen Weiterentwicklung auf die erhaltenswerte überkommene bauliche bzw. städtebauliche Kultur gebührend Bedacht zu nehmen. Dabei soll selbstverständlich nicht nur konserviert werden. Es geht vielmehr auch darum, das Maß wieder zu finden, das gutes Altes mit gutem Neuen wie selbstverständlich verbindet, das früher in so reichem Maß vorhandene Einord nungsvermögen. Ferner gilt es, die erhaltenswerten Objekte dem besonders in den Dorf- und Stadtkernen eingetre tenen Funktionswandel anzupassen, sie wieder in den Mittelpunkt des gesell schaftlichen Lebens zu stellen und da durch sowohl den Wert des Lebens im ländlichen Raum zu verbessern, als auch durch Sanierung der Stadtkerne diese wieder als hochwertigen menschlichen Lebensraum voll zurückzugewinnen. Flächen, die Bodendenkmale bergen, werden mit Flächenwidmungen zu bele gen sein, die die Erhaltung und allenfalls spätere Freilegung dieser Denkmaie nicht behindern. Die Wirkung der vielen noch erhaltenen Denkmale einschließlich der erhaltenswerten Kleindenkmale (Bildstöcke, Weg kapellen), gewerblichen Kulturdenkmaie (Mühlen, Hammerwerke)sowie der Reste alter Wehranlagen in der Kulturlandschaft kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie in räumliche Konzepte der Naherholung und des Fremdenverkehrs einzubinden, ist im kulturpolitischen und auch im fremdenverkehrswirtschaftlichen Interesse gelegen. Die Raumordnung kann dem Denkmal schutz also wertvolle Hilfestellung geben. Sie tut dies umso lieber, als es nicht nur darum geht. Vergangenes zu konser vieren, sondern vielmehr darum, beseel tes Menschenwerk hineinwirken zu las sen in die nüchtern-rationelle Umwelt unserer Tage und damit Werte anzuer kennen, die in ihrer Summe das unver wechselbare Bild der Heimat ausmachen. Damit sind aber auch Wertmaßstäbe ge setzt, an denen sich das Neue orientie ren muß, soll es nicht als störend oder zerstörend empfunden werden. LINZ Bahnhof-^Antheke Linz • Flgufystr. 1 (b. Volksgarten)• Tel. 55066
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2