Landschaft, Naturschutz, Raumordnung Raumordnung und Denkmalschutz Erwin Taschek Die Kultur eines Volkes dokumentiert sich in augenfälligster Weise in seinen Profan- und Kultbauten, aber auch in der Art, in der es seinen Lebensraum ge staltet. Sie drückt sich aus in der Gestal tung der einzelnen Bauwerke, mehr noch in der Art und Weise, in der diese mit dem Naturraum oder Kulturraum, in den sie gesetzt werden, harmonieren. Und sie läßt in den gekonnten Gruppierungen von Bauwerken zu größeren Einheiten eine klare Ordnung und damit eine wohl tuende Einordnung in ein höheres Gan zes erkennen. So war und ist gebaute Kultur immer ein untrügliches Abbild der gesellschaftlichen Verhältnisse, der Situation einer Gesell schaft, Denk-Mal des Menschen in seiner Zeit. Wir leben in einer Zeit der großen Sub stanzverluste an alter gebauter Kultur, an unverwechselbar typischen Einzel oder Gruppendenkmalen und laufen Ge fahr, mit dem Verlust der typischen Aus formung unserer gebauten Umwelt selbst an Substanz zu verlieren inmitten der baulichen Maßlosigkeit, Monotonie oder Dürftigkeit, die uns in zunehmendem Maße umgibt. Und wir blicken angesichts der Mißerfolge in den Bemühungen, un seren Städten wieder Klarheit und menschliches Maß zurückzugewinnen, bewußter denn je auf die Reste dessen, was uns an baulicher und städtebaulicher Kultur geblieben ist. Oberösterreich be sitzt noch bemerkenswerte Bestände dieser gebauten Kultur, die in geeigneter Weise als Bestandteile unserer Umweit erhalten werden sollen. Das Denkmalschutzgesetz hat seit fünf Jahrzehnten die Möglichkeit des Schut zes von Einzeldenkmalen gegeben, auf den Umgebungsschutz aber wenig Ein fluß gehabt. Die Verordnung für Baugestaitung (RGBI. I S 938 vom 10. Nov. 1936 i. d. g. F. LGBI. 21/1970) hat den örtlich zustän digen Baubehörden seit 1938 die Mög lichkeit zur Verbesserung von Orts- und Stadtbildern durch die Verpflichtung, ,,bauliche Anlagen ... der Umgebung ein wandfrei einzufügen" und „auf die Eigen art oder die beabsichtigte Gestaltung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, auf Denkmale und bemerkenswerte Na turgebilde... Rücksicht zu nehmen", ge geben. Diese ganz ausgezeichnete gesetzliche Grundlage wurde von den Bauschaffen den und den Baubehörden — sehr zum Nachteil der schützenswerten baulichen und städtebaulichen Substanz — leider viel zu wenig beachtet. Die Bauordnungen in Oberösterreich und ihre Novellen haben kaum einen Bezug zum Denkmal- und Ortsbildschutz. Größere räumliche Zusammenhänge er faßte erst wieder das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz (Oö. ROG, LGBI. 18/1972), das die Raumordnung neben anderen Bezügen auch versteht als „die planmäßige Gestaltung eines Gebie tes... unter Bedachtnahme auf die na türlichen Gegebenheiten sowie die ab schätzbaren ... kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung ..."(§ 1 Abs. 2). Schon in den Raumordnungsgrundsätzen (§ 2 Abs. 9 iit. 5) wird bei der Sied lungsplanung besonders die Bedacht nahme auf die Erhaltung und Umgestal tung (Rekonstruktion von historisch wert vollen Stadt- und Ortsteilen bzw. von wertvollen Stadt- und Ortsbiidern) ge fordert. Diese Raumordnungsgrundsätze sind bei raumbedeutsamen Maßnahmen des Lan des, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Kör perschaften öffentlichen Rechtes zu be achten. Da bei der Erhaltung des kulturellen Er bes außer den örtlichen auch wesent liche überörtliche Interessen der Raum ordnung berührt werden, sei darauf hin gewiesen, daß im engen Zusammenwir ken mit der Abteilung Raumordnung und Landesplanung des Amtes der oö. Lan desregierung durch das Landesinstitut für Volksbildung und Heimatpflege in Oberösterreich eine Erfassung des nicht denkmalgeschützten baukulturellen Er bes durchgeführt wird, die den Gemein den und sonstigen Pianungsträgern wertvolle Ansatzpunkte für ihre Planungs maßnahmen geben soll. Die Gemeinden werden bei der Erstel lung der Fiächenwidmungs- und Bebau ungspläne gemäß den Bestimmungen der Raumordnungsgrundsätze auch auf diese Kulturdenkmaie entsprechend Bedachtzu nehmen haben. Sie werden darauf auch im Zuge der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raum ordnung hingewiesen. Insbesondere können die Gemeinden bei der Aufsteilung ihrer Bebauungspläne maßgeblich zum Schutz bzw. zur Erhal tung des Erbes an alter Baukultur bei tragen durch Festlegungen gemäß § 20 Oberösterreichisches Raumordnungs gesetz, betreffend
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