Oberösterreich, 24. Jahrgang, Heft 3, 1974

Schulbau in Oberösterreich Gustav Spolwind Als nicht zu übersehende Tatsache könnte noch angeführt werden, daß in Zukunft im Ernennungswesen für die Lehrer ob jektivierte Grundsätze angewendet wer den, die den aufstiegswilfigen Lehrern auch die objektiven Chancen einräumen. Wenn auch nicht für jeden einzelnen im Schulwesen Beteiligten, seien es Schüler, Eltern oder Lehrer, jeder Wunsch erfüllt werden kann, so sollte ein möglichst großes Maß an innerer Übereinstimmung und somit ein möglichst großes Maß an Zufriedenheit angestrebt werden. Die allgemeinbildenden Pflichtschulen Rückblickend auf 25 Jahre intensiver Schulbautätigkeit in Oberösterreich läßt sich feststellen, daß der Bedarf an aus reichenden und modernen Unterrichts räumen bzw. Schulen für die Schuljugend in einigen wenigen Jahren gedeckt sein wird. Bald nach Kriegsende, und zwar im Jahre 1948, wurde mit dem eigentlichen Bau von Pflichtschulen begonnen. Es war dies eine der wichtigsten und zugleich schwer sten Aufgaben, die die Gemeinden mit Unterstützung des Landes zu bewältigen hatten. Die vorhandenen Schulen stamm ten größtenteils noch aus dem vorigen Jahrhundert (sie waren zum Teil 100 und mehr Jahre alt). Die meisten Schulen waren zu klein (sie hatten zu wenig Un terrichtsräume und fast keine Neben räume) und sie entsprachen weder den Erfordernissen eines modernen Unter richtsbetriebes, noch den Grundsätzen der Schulhygiene und Sicherheit. Da un mittelbar nach dem Krieg nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, konnte der Schulnotstand zunächst nur langsam beseitigt werden. Sowohl nach dem früheren OÖ. Pflichtschulerhaltungsgesetz, als auch nach dem derzeitigen OÖ. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBI. Nr. 38/1965, i.d.g.F., ist gesetzlicher Schulerhalter der öffent lichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonder schulen und Polytechnische Lehrgänge) die Schulsitzgemeinde, das ist jene Ge meinde, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat. Wenn jedoch bei Sonderschulen, mit denen ein Schülerheim im organisa torischen Zusammenhang steht, der Schulsprengel über den politischen Be zirk hinausreicht, so ist das Land gesetz licher Schulerhalter. Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt vor allem die Bereitstellung (insbeson dere der Bau), sowie die Instandhaltung der Schulgebäude und die Tragung der Kosten hiefür, soweit nicht andere Ge bietskörperschaften zu Beitragsleistun gen verpflichtet sind. Zur Tragung der Baukosten, insbesondere bei den Volks und Hauptschulen, sind allein die Schul sitzgemeinden verpflichtet. Diese gesetz liche Regelung wurde deshalb getroffen, um eine rasche und klaglose Entschei dung hinsichtlich der so dringend not wendigen Pflichtschulbaumaßnahmen treffen zu können. Wäre eine gesetzliche Beitragsleistung auch der zu einem Schulsprengel eingeschulten Gemeinden vorgesehen worden,so wäre voraussicht lich in der Mehrzahl der Fälle diese Bei tragsleistung nicht direkt von diesen Ge meinden erfolgt, sondern wegen der oft schwachen Finanzkraft im Wege eines Landesbeitrages oder einer Bedarfszu weisung. Um diesen Weg abzukürzen, werden von der oö. Landesregierung zum Pflichtschulbau der Gemeinden Lan desbeiträge und Bedarfszuweisungen in einem Ausmaß geleistet, wie dies in keiDie Auswahl der Abbildungen zur folgenden Abhandlung beabsichtigt keine Klassifikation oder Typisierung, sondern Ist lediglich illustrativ gedacht. Der Leser soll, ergänzend zur schriftlichen Darstellung, einen optischen Eindruck vom heutigen Schulbau in Oberösterreich gewinnen. Baustelle des Hauptschulneubaues in Gramastetten, Planung Architekt Dipl.-Ing. Reinhold Kroh, Baubeginn 1969, Fertigstellung 1971.

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