Oberösterreich, 24. Jahrgang, Heft 3, 1974

A. Pflichtgegenstand Art der Wochenstundenanzahl Unterrichts- im Semester Veranstaltung 1. 2. 3. 4. zusammen Reiigionspädagogik. Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfswissenschaften Erziehungslehre, Einführung in Theorie und System der Pädagogik Unterrichtslehre Pädagogisches Seminar Kybernetische Pädagogik Geschichte der Pädagogik Pädagogische Psychologie Seminar zur Pädagogischen Psychologie Pädagogische Soziologie Seminar zur Pädagogischen Soziologie Schuirechtskunde Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene Alternative Pflichtveranstaltungen zur Päd agogik und Religionspädagogik . . . V S V V S S V V S V S V V V oder S Schul- und Erziehungspraxis Lehrbesuche (Lehrversuche) Ü Lehrübungen Ü Lehrbesprechungen (Schulpraktisches Seminar) S Volksschuldidaktik V oder S Alternative Pflichtveranstaltungen zur V Volksschuldidaktik oder S Musische, körperliche und technische Ausbildung Musikerziehung S Instrumentalmusik Ü Bildnerische Erziehung S Werkerziehung Ü Leibeserziehung S Handarbeit und Hauswirtschaft (für weibliche Studierende) V Ergänzende Unterrichtsveranstaitungen Alternative Pflichtveranstaltungen zur V Schwerpunktbildung oder S oder Ü Politische Bildung V oder S Volksbildung (Erwachsenenbildung) oder Außerschulische Jugenderziehung . . . S Pädagogische Medienkunde S Sprecherziehung Ü Insgesamt 2 1 2 2 2 — 1 1 — 2 1 2 — - 6 — 1 2 5 1 1 1 1 1 1 1 1 1 3 3 4 2 4 2 1 1 — 1 1 — 2 9 4 6 16 7 4 7 4 9 (1) (1) 1 — 33 34 33 28(29) 128(129) Die Lehramtsprüfung' zerfällt in die kommissionelle Schlußprüfung mit Klau surarbeiten und mündlichen Prüfungen und in Teilprüfungen, die als Zulassungs bedingungen für die kommissioneile Schlußprüfung bereits in den ersten drei Semestern abgelegt werden müssen. Zu diesen Vorbedingungen zählen unter an derem auch eine Hausarbeit und die min destens befriedigende Note in Schul praxis. Um eine enge Verbindung von Theorie und Praxis zu gewährleisten, sieht das Gesetz für jede Akademie die Eingliede rung einer Übungsschule und die Zusam menarbeit mit Besuchsschulen vor. We gen derselben Zielsetzung müssen außerdem die Lehrer der Pädagogik und der Voiksschuldidaktik neben ihren son stigen Anstellungsbedingungen vier bzw. sechs Jahre Erfahrung aus der Pflicht schule mitbringen. Auf der Basis dieser neuen Gesetzeslage wurden in Österreich 14 Pädagogische Akademien errichtet, davon acht vom Bund, fünf von den Diözesen bzw. von einem Orden (Zams) und eine in Zusam menarbeit zwischen Bund und Diözese in Eisenstadt. b) Die privaten Pädagogischen Akade mien, im besonderen die Akademie der Diözese Linz. Nachdem das Schulgesetz 1962 den Kir chen das Recht eingeräumt hatte. Päd agogische Akademien zu errichten, er stellte eine Arbeitsgemeinschaft für deren spezifische Bildungsarbeit ein Grundsatzprogramm. Darin heißt es un ter anderem:„Die Pädagogischen Akade mien richten ihre Bildungs- und Erzie hungsarbeit so ein, daß in und mit einer gediegenen und sachgerechten Ausbil dung nach der vom Staat verordneten Studien- und Prüfungsordnung bei reiigiös und weltanschaulich relevanten Pro blemen Akzente gesetzt. Sichten eröffnet und Konsequenzen aufgewiesen werden, die existenzielle Entscheidungen der Stu dierenden fundieren sollen. Die Entschei dungen selbst sind aber persönliche An gelegenheit der Studierenden^"." Mit der Schaffung von Pädagogischen Akademien hat die Kirche einen Auftrag des II. Vatikanischen Konzils erfüllt. In dessen Erklärung über die christliche Erziehung wird die Bedeutung der katho lischen Schule und insbesondere der Lehrerbildungsstätten erneut hervor gehoben. Wörtlich wird festgelegt, daß unter anderem ,,jene Schulen hoch geschätzt werden sollen, in denen Lehrer 27

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