Oberösterreich, 23. Jahrgang, Heft 3/4, 1973

Tischlerlehrling in der Kursausbildung. — Foto: Lang die in der Folge wiederholt der wirtschaft lichen Entwicklung angepaßt und moderni siert wurden und bis zum Jahre 1970 in die ser Form in Geltung standen. Auch die Entwicklung des „Zweiten Bei nes" der dualen Lehrlingsausbildung, der Berufsschulen, reicht weit zurück. Ihre An fänge liegen in der Zeit Maria Theresias in Form von Sonntagsschulen für Hand werksburschen. Nach der Neuordnung der betrieblichen Lehre durch die Gewerbeord nung 1859 entwickelten sich gewerbliche Fortbildungsschulen, die überwiegend von der Handelskammerorganisation gegründet und finanziert wurden. Diese Schulen wur den später von den zuständigen Schulbe hörden übernommen, wobei die gesetzliche Regelung länderweise erfolgte. Als Vorbild für alle weiteren Regelungen auf diesem Sektor diente schließlich das niederöster reichische Fortbildungsschulgesetz von 1907. Als Aufgabe der Fortbildungsschulen bestimmte dieses Gesetz, die gewerbliche Ausbildung der Lehrlinge durch einen schulmäßigen Unterricht zu ergänzen und ihre berufliche Erziehung zu fördern. Da mit war das duale System der Lehrlingsaus bildung geboren und hatte nach vielfachen rechtlichen Neuordnungen des Berufsschul wesens Gültigkeit bis zum heutigen Tag. Berufsausbildungsrecht heute Die Tatsache, daß es hinsichtlich der Lehr lingsausbildung zahlreiche verstreute und in sich uneinheitliche Bestimmungen gab, weckte vor allem nach dem zweiten Welt krieg Bemühungen um eine rechtliche Neu ordnung der Lehrlingsausbildung. Diese vielfältigen Bemühungen führten erst zum Erfolg, nachdem sich die Sozialpartner im Jahre 1965 auf wichtige Grundsätze des neuen Gesetzes geeinigt hatten. Auf diesem Übereinkommen fußte der im Jahre 1967 dem Begutachtungsverfahren zugeleitete Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes des BMfHGul. Nach verschiedenen Abän derungen wurde am 26. 3. 1969 das Be rufsausbildungsgesetz vom Nationalrat be schlossen und trat am 1. Jänner 1970 in Kraft. Dieses Gesetz brachte eine umfassende Re gelung der Lehrlingsausbildung, wobei das bisherige Recht zum Teil aufgehoben oder abgeändert, jedoch am Prinzip der dualen Lehrlingsausbildung festgehalten wurde. Das BAG verband den Begriff des Lehrlings mit der in Form einer Verordnung erlasse nen Lehrberufsliste, so daß nur Lehrling sein kann, wer einen der in dieser Liste ent haltenen 303 Lehrberufe erlernt. Um die berufliche Mobilität zu fördern, wurde der Begriff des verwandten Lehrberufes ein geführt, wobei die Ausbildung in dem ei nen Lehrberuf die ganze oder einen Teil I \l /ft.- V ! der Lehrzeit im verwandten ersetzt. Auch die Voraussetzungen dafür, wer Lehrherr sein kann, wurden neu festgelegt: Hier sind persönliche und sachliche Vorausset zungen zu unterscheiden. Die persönlichen Voraussetzungen, die sich auf die Person des Lehrherrn beziehen, umfassen die Be fugnis, die betreffende gewerbliche Tätig keit auszuüben, die erforderlichen Fach kenntnisse für die Ausbildung von Lehr lingen im betreffenden Lehrberuf, sowie die Notwendigkeit, vom Recht der Lehrlings ausbildung nicht ausgeschlossen zu sein. Die sachlichen Voraussetzungen beziehen sich auf den Lehrbetrieb, der so eingerich tet und geführt sein muß, daß den Lehr lingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkei ten und Kenntnisse vermittelt werden könLine Einrichtung, die es bereits vor dem BAG gegeben hat, die aber nunmehr zum erstenmal eine gesetzliche Regelung erfuhr, ist der Lehrlingsausbilder. Das BAG setzt auch beim Ausbilder entsprechende Fachkenntnisse voraus, auferlegt ihm prak tisch die gleichen Pflichten dem Lehrling gegenüber wie dem Lehrherrn selbst und unterscheidet schließlich zwischen Fällen der obligatorischen und der fakultativen Aus bilderbestellung. Aber nicht nur die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen wurden im BAG zusammengefaßt, es wurde auch die Erfassung von Ausbildungsvorschriften vor gesehen, die den Inhalt der Ausbildung in Form von Berufsbildern umschreiben und zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbil dung ein bestimmtes Verhältnis zwischen der Zahl der Lehrlinge und der übrigen in

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