bestimmungen enthalten waren, billigten spätere den Gesellen Viertel- oder Halb tage zu-". Das Verlangen nach einem zu mindest teilweise halben freien Arbeitstag wird verständlich, wenn man hört, daß die Gesellenzusammenkünfte an Sonntagen verboten waren, ihre Freizeit karg bemes sen war und das Baden in den Badestuben, wofür er ursprünglich gefordert wurde, bis ins 17. Jahrhundert als unabweisliches Be dürfnis für jedermann galt. Die Entlohnung erfolgte gewöhnlich im Stück- oder Wochenlohn, bei den Maurern und Steinmetzen im Taglohn"", der nach ihrer Weiserordnung nach der Geschick lichkeit festgesetzt wurde. Die Verdingung gegen einen Jahreslohn, wie er bei den Kirchdorfer Sensenschmieden für die Eßmeister galt, stellt eine Ausnahme dar"k Die endgültige Aufnahme in die Zunft war ein Ereignis von schicksalhafter Bedeutung. Nach den damals geltenden Grundsätzen war die Abstammung von redlichen Eltern erste Voraussetzung. Das Verlangen nach ehrlicher und redlicher Geburt erstreckte sich auch auf die Meistersfrauen und, wenn den Gesellen das Heiraten erlaubt war, auch auf deren Bräute. Zu allen Zeiten galt im Handwerk der Satz „Der Männer Ehre ist auch der Frauen Ehre, doch der Frauen Schande ist auch der Männer Schande". Da her finden sich in den Zunftordnungen nicht nur Artikel über die Verehelichung, sondern über das sittliche Verhalten über haupt. Als Beispiel sei die Ordnung der St. Erhartszeche der Schuster bei der Pfarre Altmünster angeführt, die bei strenger Strafe ihren Angehörigen verbot, einer „freien Tochter" zu trinken zu geben oder mit ihr zu tanzen"". Eine große Rolle spiel te im Zunftleben die religiöse Betätigung. Nach der Straßburger Steinmetzordnung (1459) war jedes Mitglied verpflichtet, jähr lich einmal zum heiligen Sakrament zu ge hen, ähnliche Bestimmungen finden sich in vielen oberösterreichischen Ordnungen. Zur Erlangung der Meisterwürde gehörte neben der freien deutschen Abstammung häufig auch der Nachweis von Besitz; für das erste Verlangen war maßgebend, daß in den sla wischen Nachbarländern die Leibeigenschaft und damit die Unfreiheit noch stark ver breitet waren"" und der Zustrom aus den italienischen Landen insbesonders im Bau handwerk und einigen damit verbundenen Nebengewerben stark zugenommen hatte. Hinsichtlich des Besitzes findet sich in ver schiedenen oberösterreichischen Ordnungen das Verlangen nach einer eigentümlichen Behausung, so bei den Mollner Schaufel hackern oder bei den Kirchdorfer Sensen schmieden, deren Ordnung besagte, „er solle demnach zu maistern nicht aufgenom men werden, er hat den eine eigenthumliche erkaufte Behausung und Werkstatt""*." Da die meisten Zünfte zur Ver teidigung der Stadt und zu Löschdiensten verpflichtet waren, schrieben sie ihren Mit gliedern auch den Nachweis des Besitzes von Waffen und die Beibringung von Feu erlöschgeräten vor. Die Aufnahme in die Zunft stellte an die Aufnahmewerber hohe finanzielle Anfor derungen. Zu den verschieden hohen Ein kaufsgebühren und den Auslagen für die Bürgerrechtserlangung kamen noch die recht hohen Kosten für die Meisterstücke, Meistermahl und Beschaumeister. Die Zahl der geforderten Meisterstücke war bei den einzelnen Zünften recht unterschiedlich. So schrieben die Hafner der Stadt Steyr vier, die des Landgerichtes Wartenburg fünf, die Gmundner Zunft sechs, die der Stadt Wels sogar neun verschiedene Stücke vor. Den Vogel schössen die Steyrer Schneider ab, die innerhalb von 14 Tagen die Anferti gung von rund 30 Stücken verlangten"". Wie in anderen Ländern gewährten auch die oberösterreichischen Ordnungen für Meistersöhne und Gesellen, die Meisters witwen ehelichten, Erleichterungen. Unter Kaiserin Maria Theresia wurde die AbZunfthumpen der Riemer in Linz, Zinn, 1757, ausgeführt von Franz J. Maschauer, Stadtmusem Linz. — Foto: Fr. Michalek, Stadt museum Linz
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