Oberösterreich, 18. Jahrgang, Heft 2, 1968

quartierung, Verpflegung von Truppen) einen stattlichen Ver waltungsapparat geschaffen. In seiner endgültigen Form be stand dieser aus den drei ständischen Kollegien und aus den Beamten der Landschaft, -den „Offizieren" und „Dienern". Seit 1570 hatte die ständische Verwaltung ihren festen Sitz im Linzer Landhaus, das von den drei oberen Ständen an der Stelle des von ihnen 1563 gekauften Minoritenklosters errich tet wurde. Das älteste ständische Kollegium ist das Verordnetenkollegium. Seine Entstehung fällt in die späten Zwanzigerjahre des 16. Jahrhunderts. Die „Verordneten der gemeinen Land schaft des Erzherzogtums Österreich ob der Enns", wie die offizielle Benennung meist lautete, waren das permanente Vollzugs- und Geschäftsführungsorgan der Landschaft. Zu ihren Aufgaben zählten die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Stände, die Führung der laufenden Ver waltungsgeschäfte und auch die Aufsicht über die ständischen Beamten, die zum Großteil von den Verordneten im Namen der Landschaft angestellt wurden. Das Verordnetenkollegium bestand aus acht Mitgliedern. Jeder Stand hatte zwei Verordnetenstellen durch Wahl aus seiner Mitte zu besetzen. Während in anderen Ländern die Städte zum Teil schon bald aus dem Verordnetenkollegium verdrängt wurden, gehörten ihm in Österreich ob der Enns immer auch zwei Städtevertre ter als Verordnete des vierten Standes an. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts formierten sich neben den Verordneten auch die Raiträte zu einem festen Kollegium. Wie schon die Bezeichnung zu erkennen gibt, bestand das Auf gabengebiet der Raiträte vornehmlich in der Rechnungsprü fung. Als letztes der ständischen Kollegialorgane entstand schließlich im zweiten Viertel des 17. Jahrhunderts noch der Ausschußrat. Er war hauptsächlich für das Wirtschaftswesen der Landschaft zuständig. Sowohl das Raitrats- als auch das Ausschußratskollegium setzten sich so wie die Verordneten aus von den vier Ständen gewählten Vertretern zusammen. Unter den drei Kollegien standen die landschaftlichen Beam ten, die je nach der Bedeutung der von ihnen zu verrichtenden Geschäfte „Landschaftsoffiziere" oder „Diener" hießen. Ge meinsam war allen ständischen Beamten, daß sie auf Grund eines Vertrages und gegen Besoldung im Dienst der Stände standen. Von diesen Beamten, deren Anzahl im 17. Jahrhun dert eine beträchtliche Höhe erreichte, sind besonders der Ein nehmer, der an der Spitze des gleichnamigen Amtes stand, der Sekretär als Leiter der landschaftlichen Kanzlei sowie seit dem frühen 17. Jahrhundert der rechtsgelehrte Syndikus her vorzuheben. Daneben gab es aber auch noch das Kanzleiperso nal, den Bauschreiber, der das Landhaus zu verwalten hatte, ständische Ärzte und Lehrer, die ständischen Aufschläger und eine Reihe anderer Angestellter der Landschaft. III. Der aufgeklärte Absolutismus Hatte im 17. Jahrhundert der erstarkende fürstliche Absolutis mus seine Behördenorganisation im Wesen noch unverändert gelassen und auch den Aufbau der ständischen Verwaltung nicht angetastet, so sollte sich das im folgenden Jahrhundert bald gründlich ändern. Durch den Druck der auswärtigen Er eignisse genötigt, trachtete Maria Theresia, die österreichischen und die böhmischen Länder zu einer Einheit zu verschmelzen, um so die Kräfte der Monarchie besser zusammenzufassen. Der Ausgangspunkt der Reformen lag in der Notwendigkeit der Vermehrung des Heeres und der dadurch bedingten Erhö hung des Steuerertrages sowie einer strafferen Finanzverwal tung. Die leitenden Grundsätze des Theresianischen Reformwerks-" waren in der ersten Periode, die unter dem maßgebenden Ein fluß des Grafen Haugwitz stand, die Vereinigung der politi schen mit der Finanzverwaltung und die Trennung der Justiz von der Verwaltung. 1749 werden die österreichische und die böhmische Hofkanzlei aufgehoben, an ihre Stelle wird das Directorium in publicis et cameralibus als oberste Ver waltungsbehörde gesetzt. Für die Rechtsprechung und die Justizverwaltung richtete Maria Theresia die öberste Justiz stelle ein, die in dieser Funktion bis 1848 bestehen blieb. In ähnlicher Weise wurde auch die Landesverwaltung neu organi siert-'. Man beseitigte den alten administrativen Unterschied von Ländern und Ländergruppen und glich die einzelnen Län der einander an. Für die politische und die finanzielle Verwal tung wurde in den Ländern je eine Repräsentation und Kam mer geschaffen. Von der Verwaltung trennte man die Justiz, für die es unter länderweise verschiedenen Bezeichnungen Justizkollegien gab. Auch in Österreich ob der Enns^^ wurde 1749 als neue Ver waltungsbehörde eine landesfürstliche Repräsentation und Kammer mit einem Präsidenten an der Spitze errichtet. Die dadurch auf die Gerichtsbarkeit beschränkte Landeshaupt mannschaft erhielt 1751 den Namen „Landrechte in Öster reich ob der Enns". Doch schon 1754 wurde sie wieder zur Landeshauptmannschaft „erhoben", als deren Leiter fortan der Präsident der Repräsentation und Kammer als gleichzeitiger Landeshauptmann fungierte. Ab 1760 setzte dann in der Theresianischen Staatsreform die zweite Periode ein. Nach dem Konzept des Fürsten Kaunitz trennte man nun in der Zentralverwaltung das Finanzwesen wiederum von der allgemeinen Verwaltung ab. Das Directo rium wurde aufgelöst, die politische Verwaltung übernahm die neu geschaffene Vereinigte böhmisch-österreichische Hofkanz lei, während das Finanzwesen auf drei verschiedene Zentral stellen aufgeteilt wurde. Während aber in der öberinstanz die Justiz auch weiterhin von der Verwaltung gesondert blieb, nahm man auf der Landesebene diese Trennung zurück. 1759 endete in Österreich ob der Enns die Wirksamkeit der Reprä sentation und Kammer. Sie wurde mit der bisherigen Justiz stelle Landeshauptmannschaft vereinigt. An die Stelle der bei den Behörden trat eine einzige, ebenfalls Landeshauptmann schaft genannte Behörde, die sowohl die Verwaltungs- als auch die Justizgeschäfte führte. Über die Neuordnung der Zentral- und der Landesverwaltung hinaus ging Maria Theresia im Aufbau des Staates noch einen wichtigen Schritt weiter. Ab 1748 übertrug sie die in Böhmen schon vorher vorhandene Einrichtung der Kreisämter-" auch auf Österreich. Der Kreishauptmann war ein von der Krone ernannter Beamter. Er fungierte ausschließlich als örgan der Staatsgewalt, die er in der Lokalinstanz repräsentierte. Indem die Kreisämter die Kontrolle über die Grundherren übten, namentlich was deren Verhältnis zu den Untertanen anbe langte, kam durch sie der Staat zum ersten Mal unmittelbar mit der Bevölkerung in Kontakt. In Österreich ob der Enns wurden die Kreisämter 1749 für die einzelnen Landesviertel eingerichtet. Ihre bleibende Einteilung erhielten sie 1783 durch Joseph II. Sie hatten ihren Sitz in Steyr, Wels, Ried und in Freistadt (seit 1794 in Linz). Seit 1774 waren den Kreisämtern die vor allem für Aufgaben der militärischen Rekrutierung eingeführten Distriktskommissariate untergeordnet. Die Maßnahmen Maria Theresias hatten jedoch nicht nur den Umbau der landesfürstlichen Behörden und die Beschneidung des materiellen Wirkungsbereiches der Stände zum Inhalt. Die Herrscherin griff auch in den bis dahin autonomen Verwal tungsapparat der Landschaft selbst ein"''. Als erster Schritt wurde den obderennsischen Ständen zunächst 1749 die Geba rung mit ihrer Kasse entzogen und dafür eine sogenannte ständische Kassenadministration geschaffen, die dem Präsiden ten der Repräsentation und Kammer unterstand. Noch ein schneidender waren dann die Maßregeln des Jahres 1765: Das Raitrats- und das Ausschußratskollegium wurden aufgehoben und der nicht mehr dem einheimischen Adel entnommene Landeshauptmann wurde „Capo" der Landschaft und Präsi-

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