Der Steinerne Saal im Linzer Landhaus, ehemals Ständesaal, 1691—1703 Marmorverkleidung,1704 Deckenstuck. fünf niederösterreichischen Länder erhielt als Leiter des landesfürstlichen Finanzwesens einen Vizedom. Sein Amts bezirk erstreckte sich regelmäßig über das ganze Land. Mit Ausnahme weniger exemter Ämter, wie der obersten Verwal ter von Berg- und Salzwerken und von großen Zöllen, unter stand jedem Vizedom das gesamte fürstliche Kammergut des Landes. In Österreich ob der Enns war der Amtsgewalt des Vizedoms vor allem das Salzkammergut entzogen. Mit dem Salzamtmann in Gmunden als Vorsteher bildete es bis Joseph II. einen vom übrigen Land völlig separierten Bezirk. Dieser „Salzwirtschaftsstaat" unterstand unmittelbar der Wiener Hofkammer. Als erster Vizedom ob der Enns ist 1499 Kaspar Perkheimer zu Würting überliefert. Seit 1525 war Linz der ständige Sitz des Vizedomamtes. Im gleichen Jahr ist auch schon ein Gegen schreiber belegt, der als Kontrollorgan fungierte und überdies die Kanzleigeschäfte führte. Der Vizedom war der Vertreter des Landesfürsten gegenüber dem Kammergut'". Den Kern des Kammergutes bildete der Komplex der landesfürstlichen Herrschaften im Land, aus denen der Landesherr gleich einem anderen Grundherrn Ein künfte bezog. Dieses Urbargut war aber nicht nur Quelle landesfürstlicher Einkünfte, sondern auch eine engere und un mittelbare Herrschaftssphäre und so der innerste Bereich der landesfürstlichen Gewalt. Während im Mittelalter die Erträg nisse des Kammergutes noch zu den allerwichtigsten Finanz quellen zählten, trat ihre Bedeutung jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert allgemein stark zurück. Da die für die habsburgische Politik erforderlichen außerordentlich hohen Mittel bald aus den laufenden Einnahmen des Kammergutes nicht mehr gedeckt werden konnten, griff man auf dessen Substanz zurück. So wurde der Bestand des Kammergutes durch Ver käufe und Verpfändungen fortwährend gemindert. Manche Adelsgeschlechter, wie z. B. die Jörger, sind geradezu dadurch wirtschaftlich groß geworden, daß sie als Geldleiher des Landesfürsten aus dem ihnen dafür verpfändeten Kammergut reichen Gewinn machten. Soweit das Kammergut nicht verpfändet oder exemt ist, wird es vom Vizedom und den seiner Aufsicht unterstellten Unter beamten verwaltet. Als Vertreter des Landesfürsten übt der Vizedom ebenso wie die Pfandschafter über das Kammergut Obrigkeit. Klagen gegen die Pfleger oder Pfandschafter von landesfürstlichen Herrschaften, die mit ihrer Verwaltung bzw. Pfandschaft zusammenhängen, gehören zwar vor das Gericht des Landeshauptmannes, doch muß dieser in solchen Prozes sen neben den Landräten auch den Vizedom mit Sitz und Stimme beiziehen. Dasselbe gilt bei der Entscheidung über Appellationen gegen die Erkenntnisse landesfürstlicher Pfle ger oder Pfandschafter. Der Vizedom empfängt von den Amtleuten, Pflegern, Städten alle landesfürstlichen Einkünfte nach Abzug der auf jedem Amt lastenden Verwaltungskosten. Er bestreitet daraus nach Anweisung der übergeordneten Behörden die Zahlungen. So reicht er etwa dem Landeshauptmann, den Landräten und dem Anwalt ihre Besoldungen. Den verbleibenden Überschuß hat der Vizedom nach Wien abzuführen. Auch der auf die landes fürstlichen Urbarsholden und die Pfandschafter entfallende Teil der von den Ständen bewilligten Steuern wird durch den Vizedom eingehoben und von ihm an das landschaftliche Ein nehmeramt abgeliefert". Der Vizedom und sein Gegenschreiber unterstanden der niederösterreichischen Kammer. Sie mußten dieser alljährlich über ihre Amtsgebarung Rechnung legen'". imtp-r.i r ff IW B. Landschaftliche Verwaltung Neben dem Landesfürsten waren in der Neuzeit auch die Stände ob der Enns Träger einer eigenen Verwaltung'". Der Ausgangspunkt dieser Organisation, deren Anfänge in das 15. Jahrhundert zurückgehen, liegt in der Einhebung der von der Landschaft bewilligten Steuern. Mit dem abnehmenden Auslangen der Kammergutseinkünfte für den Geldbedarf des Landesfürsten gewannen die ständischen „Hilfen"immer mehr an Bedeutung. So entstand das für den neuzeitlichen Terri torialstaat geradezu charakteristische Nebeneinander von eige nen Einkünften des Fürsten, die von seinen eigenen Organen erhoben werden, und von ständischen Steuern, deren Kontrolle sich in der Hand der Landschaft befindet. Mit der Einhebung der von ihnen bewilligten Steuern betrauten die Stände zu nächst von Fall zu Fall einzelne ihrer Mitglieder, die verord nete Einnehmer genannt wurden. Diese Einnehmer waren ad hoc bestellte Organe, ihre Stellung erlosch mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Verordnete Einnehmer der damals noch regelmäßig gemeinsam auftretenden Landleute ob und unter der Enns sind schon aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts überliefert. Gegen Ende des Jahrhunderts gibt es dann bereits besondere Einnehmer der Landschaft ob der Enns. Neben ständischen Funktionären wird in dieser Zeit aber auch noch der Landeshauptmann bei der Steuererhebung tätig. Der Aufbau einer permanenten Behördenorganisation der Landschaft fällt in das 16. Jahrhundert. In dieser Zeitspanne haben die Stände ob der Enns vornehmlich für die Steuerver waltung und Militärangelegenheiten (wie die Werbung, Ein-
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