Oberösterreich, 18. Jahrgang, Heft 2, 1968

Linzer Schutzengeil Apotheke der Besetzung der Landesämter das Blatt zuungunsten der Stände zu wenden. 1592 ernannte der Kaiser mit Hans Jakob Löbl zum ersten Mal nach der Glaubensspaltung einen über zeugten Katholiken zum Landeshauptmann. Dieser stand einer ihm ablehnend gesinnten protestantischen Ständemajorität gegenüber. Mit Löbl zog daher ein Amtsträger in das Linzer Schloß ein, der nicht mehr oder minder ein Parteigänger der Stände war, sondern der ausschließlich Beamter des Landes fürsten sein wollte. Dadurch war zum ersten Mal die Möglich keit zur praktischen Durchführung der Gegenreformation er öffnet. Nach der Katastrophe des Ständetums im Jahre 1620 wurde das Land ob der Enns zunächst als bayerische Pfand schaft von dem Statthalter Graf Herberstorff verwaltet. Dieser Zustand währte bis 1628. In der Folgezeit finden wir bis zu den Reformen Maria Theresias wieder Persönlichkeiten aus dem obderennsischen Adel im Amt des Landeshauptmannes. Die Haltung des Adels dieser Periode, der auch der Substanz nach dem Adel vor 1620 nur mehr teilweise entsprach, war aber bereits anders geartet als die seines Vorgängers. Die totale Niederlage von 1620 hatte die Widerstandskraft des Landesadels gebrochen. Wie in den anderen österreichischen Ländern war auch in Österreich ob der Enns die Landeshauptmannschaft eine Do mäne des Herrenstandes. Unter den sechzehn Männern, die zwischen 1500 und 1620 dieses Amt innehatten, befanden sich nur drei Ritter. Zu ihnen zählte auch Wolfgang Jörger (1513 bis 1521), ein persönlicher Vertrauter Maximilians I., der aber auf die geschlossene Opposition des Herrenstandes stieß und nach dem Tod seines Gönners das Amt verlor. Nach 1620 gab es keine Landeshauptleute aus der Ritterschaft mehr. Von den Beamten, die zur Hauptmannschaft gehörten und dem Landeshauptmann unterstanden, sind vor allem der An walt, der Landschreiber und der Landrichter zu nennen. Der Anwalt, seit dem 17. Jahrhundert „Landesanwalt" genannt, war der Stellvertreter des Landeshauptmannes bei dessen Ab wesenheit oder anderweitiger Verhinderung. Ursprünglich war der Anwalt ein Beamter des Landeshauptmannes. Im späte ren 16. und im frühen 17. Jahrhundert entwickelte sich aber die Anwaltschaft zu einem selbständigen Landesamt. Der An walt wurde zu einem landesfürstlichen Beamten. Die Stelle des Anwalts war gewöhnlich mit einem Angehörigen der Ritterschaft besetzt. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts fin den wir in diesem Amt aber auch rechtsgelehrte Berufsbeamte. Der Landschreiber leitete in der Neuzeit die Kanzlei der Hauptmannschaft, die Landkanzlei. Aufgabe des Landrichters war es hauptsächlich, die Urteile des Landrechts zu exequieren. 2. Das oberste Organ der landesfürstlichen Finanzverwaltung in Osterreich ob der Enns war in der Neuzeit der Vizedom"'. Dieses Amt geht auf die Verwaltungsreform Maximilians I. zurück, der den in Kärnten und Krain schon lange vorher ein gebürgerten Vizedom auch in den beiden Osterreich und in Steiermark einführte. Vorher finden wir in Osterreich den Landschreiber und den Hubmeister in der führenden Posi tion'®. Der seit 1240 nachweisbare scriba ducis in Aneso nahm zur Zeit König Ottokars in Osterreich ob der Enns die wich tigste Stelle in der Finanzverwaltung ein. Gegen Ende des 14. Jahrhunderts wurde der Hubmeister (magister hubarum), der vordem nur die Erträgnisse der liegenden Güter einzuneh men gehabt hatte, zum Leiter des ganzen Finanzwesens und blieb es auch im 15. Jahrhundert. Der Hubmeister besorgte nicht nur die Landesfinanzen, sondern auch die des Herzogs und seines Hofstaats. Er war sowohl für das Gebiet unter als auch für jenes ob der Enns zuständig. Als Hilfsorgan stand ihm ein Hubschreiber zur Seite. Noch 1497/98 ist ein öster reichischer Hubmeister nachweisbar. Die Schatzkammerordnung Maximilians 1. von 1498 ordnete die landesfürstliche Finanzverwaltung in den Ländern in einer Weise neu, die für Jahrhunderte maßgebend blieb. Jedes der

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