Oberösterreich, 18. Jahrgang, Heft 2, 1968

„Freiheitstafel" in der Linzer Landhausdurchfahrt mit Renovie rungsvermerken von 1728 bis 1840. den anderen Verwaltungsgeschäften in den Hintergrund. Vom Pflichtenkreis des Landeshauptmannes sei besonders die Sorge für die Aufrechterhaltung des Landfriedens und die Sicherheit von Handel und Verkehr hervorgehoben. Solchen Maßnahmen kam in der Neuzeit während des Dreißigjährigen Krieges große Bedeutung zu. So wenden sich in dieser Zeit häufig die Stände an den Landeshauptmann und verlangen Abhilfe gegen das „im Lanndt herumb mit grosser beschwär des armen Manns vagierende herrnlose und unnuze gesindl" so wie gegen das Rauben und Plündern der durchziehenden oder einquartierten Soldaten. Dem Landeshauptmann oblag ferner auch die Handhabung der landesfürstlichen General mandate und der Polizeiordnungen. In -seiner Verwaltungs tätigkeit unterstand er unmittelbar der niederösterreichischen Regierung in Wien. Als Richter führte der Landeshauptmann den Vorsitz im obersten Landesgericht, im Landrecht. Vor ihm hatten die Mitglieder der Landstände ihren ordentlichen Gerichtsstand. Außerdem fungierte dieses Gericht noch vornehmlich als Appellationsinstanz gegenüber den anderen Gerichten im Land ob der Enns. Es tagte viermal im Jahr in Linz. Gegen seine Entscheidungen konnte an die niederösterreichische Re gierung als übergeordneten Gerichtshof appelliert werden. Das Verfahren vor dem Landrecht vollzog sich noch weit gehend in der Form der alten deutschrechtlichen Gerichts verfassung. Noch im 16. Jahrhundert dürfte der Landes hauptmann als Richter auf -den Vorsitz und die Verhandlungs leitung beschränkt gewesen sein, während das Urteil selbst von den Beisitzern gefällt wurde. Die Beisitzer des landeshauptmannschaftlichen Gerichts waren die Landräte. Sie wur den vom Landesherrn aus der Mitte des Herren- und des Ritterstandes ernannt. Nach dem Sieg der Gegenreformation ist es im 17. Jahrhundert auch dem Prälatenstand gelungen, die Aufnahme in das Landratskollegium zu erreichen. Hin gegen sind die Bemühungen der landesfürstlichen Städte ob der Enns als des vierten Standes um eine Vertretung im Landrecht erfolglos geblieben. Durch das Landratskollegium wirkte die Landesgemeinde mit dem durch den Landeshaupt mann verkörperten Landesherrn in der Rechtsprechung zu sammen. Solche Adelsgerichte, die in ihrer Entstehung in das Mittelalter zurückreichen, hat es in allen österreichischen Ländern bis ins 18. Jahrhundert gegeben. Ihre Gerichtsbank setzte sich nach dem alten Genossenschaftsprinzip des Judicium parium zusammen. Über -den Beisitz im Landrecht hinaus waren die Landräte auch überhaupt der Rat des Landes hauptmannes in politischen Geschäften und in wichtigen Landesangelegenheiten. Der Landeshauptmann wurde vom Landesfürsten ernannt. Seit dem Ende des 13. Jahrhunderts stellte fast zwei Jahr hunderte hindurch und beinahe ununterbrochen das mächtige Geschlecht der Herren von Walsee den Hauptmann ob -der Enns. Nach dem Rücktritt des letzten Walseers im Jahre 1478 trat der Charakter der Hauptmannschaft als nicht an ein be stimmtes Adelsgeschlecht gebundene Beamtenstelle in den Vordergrund. In der unmittelbaren Nachfolge nach den Walseern wechselten einander Männer aus dem einheimischen Herrenstand in diesem höchsten Amt der Landesverwaltung ab. Der Landeshauptmann vertrat im Land den Landesherrn. Er hatte von Amts wegen dessen Rechte und Interessen zu wahren. So fungierte der Landeshauptmann auch häufig auf den Landtagen als Kommissär des Landesherrn. Innerhalb der landesfürstlichen Behördenorganisation war die Landes hauptmannschaft naturgemäß jenes Amt, das mit der ständigfirSra Ifiiü'HdIii®pfiinin Aüniolirfim jRfeW Vfiflii i' i'Pi'i.'.iu.ii.iü'if iU'iumi'urliiiw ifwM.-feüHr pUiijlfiViT»: WEJaKrifin iilHit !rt t'iiTVivlwIililliT? f Üaiii''--AJHiihrtiii,vdr!ii;i'ri!Siiilii'n Ii jI t c ri«ralluiiufr.^ntui -.j <Emn^Vn6llürki#U' tmU' ■rII mun Htionam! , ödtmfV 11^' - sehen Interessensphäre zunächst und deshalb auch am engsten in Berührung stand. Da es deshalb den Landständen nicht gleichgültig sein konnte, wer dieses Landesamt bekleidete, suchten sie ebenso wie anderwärts auch in Österreich ob der Enns, auf die Besetzung der Hauptmannschaft Einfluß zu nehmen. Vor allem ging es ihnen darum, daß die landes fürstlichen Landesämter nur mit Landleuten besetzt wurden. Solange nämlich der Landeshauptmann dem einheimischen Adel entnommen wurde, kam es im Einzelfall stets darauf an, ob er sich mehr dem Landesfürstentum als dessen Beamter verbunden fühlte oder ob er eher den Interessen seiner Standesgenossen zuneigte und dann mehr als Vertrauens mann des Ständetums fungierte. Als nach der Glaubensspal tung die überwiegende Mehrheit des Adels und ein Großteil der Bürger in -den landesfürstlichen Städten dem Luthertum anhingen, kam noch das konfessionelle Moment hinzu. Da sich der österreichische Landesfürst, solange in der Aus einandersetzung mit dem Ständetum die Entscheidung noch nicht gefallen war, wegen seiner meist prekären Finanzlage gezwungen sah, auf sein Verhältnis zu den Ständen Rücksicht zu nehmen, war auch in Österreich ob der Enns im 16. Jahr hundert die Landeshauptmannschaft durchwegs mit Persön lichkeiten besetzt, die der Landschaft genehm waren. Vor allem in der wichtigen Religionsfrage dienten die Landes hauptleute meist eher dem ständischen als dem Regierungs kurs. Ein Präsentationsrecht für die Bestellung des Landes hauptmannes, wie es für andere Länder angenommen wird, haben allerdings die obderennsischen Stände nicht besessen. Auch ist es ihnen nicht immer gelungen, ihre Forderung, daß nur ein Landmann Hauptmann ob der Enns werden dürfe, durchzusetzen. Während Maximilian 1. diesem Verlangen noch nachkam, bekleideten später im 16. Jahrhundert auch Männer das Amt des Landeshauptmannes, die erst nach ihrer Ernennung die Landmannschaft erwarben. Zu Ende des 16. Jahrhunderts begann sich auch in der Frage

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2