Oberösterreich, 15. Jahrgang, Heft 3/4, 1965

Immer wieder begegnen wir In Oberösterreich einer be3 glückenden Vielfalt des ursprünglichen Landschaftsbildes .-'II X. ' iÄvi.iiir' .■■■4'■•■-■ . < ' > . *<t ''MW' v; . , ^ i'> '■ ' !'"' ■-> '"'M notwendig zugleich auch von großem landschaftlichem Reiz, als Naturschutzgebiete. In Oberösterreich waren eine größere Anzahl davon von Dr. Seidl jahrelang zur Erklärung vor geschlagen, ohne daß man damit von Amts wegen vorankam. (Siehe die Zusammenstellung im Sonderheft von Natur und Land, Heft 4—6, 1954.) Auf Grund des Naturschutzgesetzes 1955 wurden erst ab 1959 entsprechende Naturschutzgebiet-Verordnungen erlassen. Zur Zeit bestehen in Oberösterreich 18 Seen- und elf weitere Naturschutzgebiete. Sämtliche Verordnungen sind im Hand buch 1965 mit den dazugehörigen Karten enthalten und wer den im Anhang kurz besprochen. Es besteht das dringende Bedürfnis, daß die Schutzgebiete, so wie in anderen Staaten, entsprechend intensiv betreut werden. Durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus Mitgliedern des Naturschutz-Beirates und Naturschutzbundes könnte hiezu ein praktischer Anfang gemacht und der Behörde entsprechende Vorschläge unter breitet werden. Die bisher besprochenen Erfolge der behörd lichen Bemühungen um Schaffung klarer gesetzlicher Grund lagen, um die Vereidigung und Ausbildung freiwilliger Wach organe, die Erklärung von Naturschutzgebieten und Natur denkmalen bedeuten gewiß einen erfreulichen Fortschritt! Kennte aber nicht eine zu breite Darstellung der bisher er klärten Schutzgebiete den so oft erfolglosen Dauerkampf, der auf dem Gebiete des immer wichtiger werdenden Landschafts schutzes geführt wird, zu sehr verdecken? Gerade letzterer und der mit ihm innig verflochtene „vitale Naturschutz", der um die Erhaltung der seelischen wie physischen Lebensgrund lagen des Menschen selbst, z. B. um reines Wasser, reine Luft usw., kämpft, wird heute zur dringendsten NotwendigDie diesbezüglichen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1965 stellen es jeweils dem Ermessen der Verwaltungsbehörde anheim, zu bestimmen, wo die allgemeinen Interessen die privaten überwiegen. Daraus ergeben sich in einer Zeit der raschen Veränderung der Bewertungsmaßstäbe, in einer Zeit, in der auch die Auffassung vom Gewicht der sozialen und kulturellen Verpflichtung, welche mit dem Eigentum verbun den ist, sehr verschieden ist und schwankt, die größten Schwierigkeiten. Fast müssen die objektiven Wertmaßstäbe, die den jeweiligen Ermessensbescheiden zugrunde zu legen sind, erst von Fall zu Fall durch die Erkenntnis des entscheidenden Beamten festgestellt und wirksam gemacht werden. Daraus ergibt sich die Größe der Verantwortung, die dieser zu tragen hat. Denn „vorbei ist heute jene Pionierzeit der Landschafts pflege, in der begnadete Geister mehr oder weniger intuitiv richtige Lösungen finden konnten . . „. . . Landschaftspflege von heute ist die Anwendung der Ergebnisse landschafts ökologischer Grundlagenforschung." „Erfolgreiche Landschaftspflege ist heute ohne Raumordnung nicht möglich." Es ist die Aufgabe dieses Heftes, die Dringlich keit von verbindlichen Raumordnungsplänen, die in den Ballungsräumen und ihrer Umgebung, so wie an den großen Seen, besonders eilbedürftig sind, aufzuzeigen. Diese „müssen aber unter Mitwirkung von Fachleuten des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgearbeitet werden" und müssen durch ein entsprechendes Landesplanungsgesetz „unbedingt verbindlich sein" (zit. aus Engelhardt „Nur der richtige Weg führt zum Ziel", München 1964). Doch haben wir uns bewußt zu bleiben, daß Landschaftspflege nicht ohne Liebe, ohne sicheres Gefühl für das Wahre und Echte, für das Gute und Schöne zu machen ist!

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