halters mußte notwendig schlimme Folgen nach sich ziehen. Ohne Verhör 17 aufhängen lassen, ist ungerecht und grausam handeln. Es mögen unter denselben allerdings einige gewesen sein, die sich beim Aufstand etwas zuschulden kommen lassen: aber daß eben alle Richter, Ratsfreunde und Achter des Galgens sollten würdig gewesen sein, wer wird es glauben können?" Franz Kurz kannte noch nicht den Briefwechsel, der zwischen dem Kaiser, dann dem Kurfürsten von Bayern und Herberstorff vorher geführt worden war. Darin wurde aber Fferberstorff aus drücklich befohlen, ein abschreckendes Urteil zu fällen und die Leute aufhängen zu lassen. So wurde nur auf die abschreckende Wirkung, die durch solch ein summarisches Urteil bei den übrigen Beteiligten und der Masse der Aufständischen hervorgerufen würde, gedacht und nicht auf ein Abwägen von Schuld und Un schuld. Daß die Schuldigen an dem Frankenburger Geschehen tatsächlich entflohen waren, geht aus einem am 24. Mai 1625 von Herberstorff erlassenen Patent'^'' deutlich hervor. Er führte darin unter anderem aus: „Nachdem sich vor ettlichen Tagen, aus Verursachung ettlich böser leichtfertiger Buben in der Pfarr Zwyspaln der Grafschaft Franckenburg Jurisdiction ein Aufruhr und Rebellion erhebt, dazu sich auch andere 4 Pfarren, als Vöcklamarkt, Neukirchen, Pöndorf und Gampern geschlagen haben; ob ich mich nun gleichwohl in der Person nach Francken burg und in gemeldte Pfarren begeben, von landesfürstlicher Obrigkeit wegen die Rebellen zu strafen, auch solche Straf zum Teil exequiert, so sein doch hernachbenannte Hauptrebellen und Rädlführer ausgerissen und entflohen als: Hanns Scheihel Schuster, Hanns Neuhödl Bäcker, der auch sonsten in der Gemein der Khrändl genannt wird, Adam Laibl, der sonsten insgemein der Lachberger genannt wird, Abraham Scheihel Schuster, Zacharias Gröll Färber, Tobias Zachleutner Schmied, Hannß Groß Hafnert, Melchior Oelbaur, Wolf Fürst Färber, Leopold Pündter Hafner, Hanns Schwenck Hüter und seine zwei Söhne, Sebastian Linner Hafner, Wolf Neuhödl, Sebastian Wetzl Zimmermann und Sebastian ein Mühljunge." Abschließend sei noch auf das am Haushamerfelde stattgefundene Würfelspiel eingegangen. Gerade in der neuen und der neuesten Zeit wurde diesem Würfelspiel mehr Bedeutung beigemessen, als ihm eigentlich zukam. Sogar das ganze Geschehen ging unter dem Begriff „Frankenburger Würfelspiel" in die Geschichte ein. Erstmalig gebrauchte diesen Ausdruck für eine historische Dar stellung und ein Gedicht Dr. Franz Isidor Proschko^® imjahre 1854. Herberstorff wurde wegen des Befehls, daß bei den von ihm verhängten Todesurteilen das Los entscheiden solle, als blut rünstiger Richter, der zu dem Bluturteil noch den Hohn gesellte, als er die Todgeweihten um ihr Leben würfeln ließ, angeprangert. Daß aber das Los beziehungsweise der Entscheid durch Würfeln keine Erfindung Herberstorffs war, sondern dem damaligen Kriegsrecht entstammte, bezeugen zahlreiche Beispiele in zeit genössischen Kriegsrechten und Artikelbriefen. So sieht das „Fürstlich Braunschweig Lüneburgische Kriegs-Recht oder Articuls Brieff" von Georg Wilhelm Herzog zu Braunschweig Lüne burg (1624—1705) vor, daß von Feldflüchtigen „allemahl der Zehende, welchen das Looß der Würffei dazu denominiren wird, in offenen Felde und freyer Landstrassen an den Bäumen aufgehencket" wird. In gleicher Weise ist im „Kurfürstlich Braunschweig Hannoverischen Articuls Brieff" für Fahnenflüchtige vorgesehen, daß jeder 10. Mann „welchen das Loß treffen würde, das Leben verwürcktet" habe. Dieselbe Art der Urteilsfindung war auch im „Kurfürstlich Brandenburgischen Kriegsrecht" vom Markgrafen Friedrich Wilhelm von Brandenburg (1620—1688) vorgesehen, wo bestimmt wurde, daß derjenige „welchen daß Loß der Würffei dazu praedestinieret hat, in offenem Felde und freyer Land strassen an die Bäume aufgehenckt und mit dem Strang vom Leben zum Tode hingerichtet" werde. Auch in den Kriegsartikeln von König Karl Gustav von Schweden (1622 — 1660) war der Entscheid zwischen Leben und Tod für Fahnenflüchtige und Kapitulanten vor dem Feinde durch das Los vorgesehen; des gleichen in dem am 6. November 1672 am Reichstag zu Regens burg bestätigten „Artikuls Brief der Reichs Völker" für Fahnen flüchtige^®. Dieses häufige Vorkommen des Losentscheides durch das Würfeln in den verschiedenen Artikelbriefen und Kriegs rechten erbringt den Beweis, daß also das Würfelspiel zu Franken burg keine Erfindung Herberstorffs war, sondern als ein allgemein üblicher Brauch aus den damaligen Kriegsrechten stammte. Die alte Linde am Hausiiamerfeld, Aquarell um 1830 Anmerkungen : ^ Ignaz Zibermayr, Das oberösterreichische Landesarchiv in Linz im Bilde der Entwicklung des heimatlichen Schriftwesens und der Landesgeschichte. 3. verm. Aufl. (1950), S. 200. 2 Zibermayr, Landesarchiv. S. 182 und Jahrbuch des OÖ. Musealvereines, 83. Band (19301, S. 54. ^ Orig. Bericht (Konzept) von Herberstorff im oberösterreichischen Landes archiv in Linz (Kurz: L.A.), Herrschaftsarchiv Ort (Panzerschrank, P. V./70). ^ Franz Kurz, Versuch einer Geschichte des Bauernkrieges in Oberösterreich. Beiträge zur Geschichte des Landes Österreich ob der Enns, 1. (1805), S. 97 ff, Felix Stieve, Der oö. Bauernaufstand des Jahres 1626, 1. Band, 2. Aufl. (1904), S. 58 ff. Julius Strnadt, Der Bauernkrieg in Oberösterreich imjahre 1626 (1925), S. 42 ff. Orig. Bericht (Konzept) von Herberstorff im L.A., Herrschaftsarchiv Ort (Panzerschrank, P.V./70). ® L.A., Musealarchiv, Bauernkriegsakten, Bd. 41. ' Orig. Bericht (Konzept) von Herberstorff im L.A., Herrschaftsarchiv Ort (Panzerschrank, P.V./70). ^ Franz Christoph Khevenhüller, Annalium Ferdinandeorum . . ., 10. Teil (Leipzig 1724), Spalte 736—738. (Drucktechnisch genaue Wiedergabe). ® Richtig: Pöndorfer Pfarre. L.A., Herrschaftsarchiv Windhag, Hschr. 28. Georg Grüll, Geschichte des Schlosses und der Herrschaft Windhag bei Perg. Sonderdruck aus dem Jahrbuch des OÖ. Musealvereines, 87. Band (1937), S. 216 ff. Grüll, Windhag, S. 218 und Hans Ritter v. Hitzinger, Leben, Wirken und Stipendienstiftung des Joachim Grafen von und zu Windhag . . . (1882), S. 10. L.A., Herrschaftsarchiv Windhag, Hschr. 28 (Drucktechnisch genaue Wieder gabe). Stieve, Bauernkrieg, Bd. 2, S. 252. Stieve, Bauernkrieg, Bd. 2, S. 257. Kurz, Bauernkrieg, S. 102 f. Nach einer Reproduktion des Orig. Patentes, Privatbesitz. „Bergland", 7. Jg. (1925) Nr. 8, S. 13. Dr. Franz Isidor Proschko, Streifzüge im Gebiethe der Geschichte und Sage des Landes ob der Enns: I. Das Frankenburger Würfelspiel. 14. Bericht des Mus. Franc. Carol. (Linz 1854), S. 1 —16. Johann Friedrich Schulz, Corpus juris militaris Oder vollkommenes KriegsRecht und Articels-Brieffe . . . (Frankfurt a. d. Oder 1700); Bibliothek des oö. Landesarchivs, G. 508.
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