(Kulturzeitschrift) Oberösterreich, 8. Jahrgang, Heft 1/2, 1958

Die Tabakspinnerei und Faßtabakerzeugrmg in Enns k. k. Hofkammer vom 22 . Februa,r 1694, gültig für das Herzogtum Ob der Enns (Cod. Austr. p. II, S. 338), wird darauf hingewiesen, daß das Appalto und ,die Privi - legien des Grafen Khevenhüller un,d des Fabrikanten Ge~ger in Enns er loschen seien. Vom 1. Mai 1694 an wurde ,das erloschene Tabakappalto, ,,Kauf, Verka·uf, ferner Fa- brizierung", ,des im Inlande .geernteten Pro- duktes zum Vorteile der landesfür,st!ichen Kammer (die Landstänide hatten sich also durchgesetzt) dem Tabakge.fällsadministr,ator Höllinger übertra,gen. Da·s Privileg ist seiner Form nach ein a.us, gebi ldetes und vollstän- d~ges Monopol. Zu dieser Zeit war man der Me inunig , daß der Tabakanbau auf Getreide- äckern dem Getreideanbau Nachteile bringe, und beschränkte den Anbau hauptsächlich auf Krautäcker und Hamgärten. Die Besteuerung durch ,das Höllin,gersche Monopol erfolgte in dem Sinne, daß die begfüerten Stände emp- fin,dlich belastet wiurden. Der Inlandsanbau wurde ,den minderbemittelten Ständen zu eigenem Gebrauche freigegeben. Eine An,derun,g dieses Zustandes wurde durch das Patent Kaiser Leopolds I. vom 20. Mai 1701 (Cod. Au~tr. p . III, S. 439/ 441) hervor- gerufen. Der Tabakanbau wurde wieder völli,g freigegeben unter ,der Bedingung, daß die Pflanzer iihre Ernte an nieman,d anderen als an die Appaltoren verkaufen und sich der Ausfu1hr zu emhalten hätten, ·um anderen Pächtern in angrenzenden Gebieten keinen Schaden zu verursachen. Die Frei,gabe ,dieses Anbaues beruhte eigentlich schon auf einem 68 kaiserlichen Patent vom 13. Jänner 1699, in dem es heißt: ,, ... belhufs Verhinderunig des Geldabflusses in das Ausland eine mäßige Anpflan,zung gestattet und über letztere zurn erstenma l eine Kontrolle gestellt wer,de, um eine Schädigung .des Getreideanbaues z,u ver- hüten." Vom Beg,inn ,des kontmlli1eirren Anbau::s an, ber,ei1ts d.rnifüg J:ahr,e, bevor di,eses De- kret erschien, hatte man große Bedenken gegen den Tabakanbau, insbesondere des- weg1en, daß er dem Getreideanbau abträglich wäre. Die Neumarkter Bauern in Nieder- österreich, die keinen Tabak anbauten, ver- traten .z . B. in Wien ,die Ansicht, daß der Taibakarubau den anderen Kulturen Schaden verursache. Aus der Neumarkter Chronik geht hervor, daß es .den Tabakbauern in Neumarkt, Blindenmarkt und Umg,ebung dann 1gelang, .der k. k. Hofkammer zu be- weisen, daß ,diese Auffassun,.g nicht zutreffe. (Meiner Meinung .nach ist diese so hochinter- essante Mitteilung nur auf Grund von ge- wisseruhaften Kontrollen möglich gewesen, die hiermit zu den ersten wirklich prak- tischen Tabakanbauversuchen der W,e!t zu rechnen sind. Bedauerlicherweise ist es noch nicht gelungen, .die Unterlagen zu finden, die die Form, in der der Beweis ,geführt wur,de, mitteilen.) Diese ständigen H inwei se in Dekr,eten, An- 01,dnungen 'lllnd Patenten we rden wahrschein - lich 1der Furcht ,der Obri,gkeit entsprungen sein, durch einen planlosen und stark er- weiterten Anbau •würde der Getrei.deanbau zu starke Einschränkungen erfahren. Inter- essant aus ,dem Dekret vom 20 . Mai 1701 ist noch ,die Begründung, ,,daß der Tabak ein Arbitri,uun 'und eingeschlichen schier uni- versale Gewohnheit ist", urud daher konkrete Anor,d1111u.ngen ,getroffen werden müßten. Auf Betreiben der Landstände wur.de nun 1705 und 1722 im Interesse der Hehun;g des inländischen An,baues der Einfuhrzoll auf Tabake ,in die LällJd.er erhöht (Patmt vom 5. Oktober 1704 von Kaiser Leopold I.). Im selben Patent wurde der Anbau gegen Entrichtung der Aufschlagsgebühren völlig frei.gegeben. So.gar ,die Gebühren auf die Fabrikate werden über Betreiben der Land- stärude abg,estuft u:nid teilweise ermäßigt. Diese Absmforng, bei der für Fabrikate aus ausländischem Materia,l höhere Aufschlags- o-ebühren gefordert wuriden, wirkite sich gün- ~ticr auf den heimischen Anbau aus. Die mit de; Durchführung ,der Tabakwirtschaft be- auftraigten Pächter waren jedoch bei der Be- völ,kerung äußerst unbeliebt geworden und standen mit den Landständen oft in W i,der- spruch. Wie in Frankreich, lastete auf den Gefällspächtern der Vorwurf, daß sie sich in maßloser Gewinnsucht auf Kositen des Staa- tes und der Untertanen bereicherten. Es kam zu Aufständen der Bauern urud der übrigen Bevölkerung gegen .die Pächter (Erstürmung des Appaltohauses in Wien). Am 28. April 1723 wu11die das grundlegende Monopo~.gesetz für Innerösterreich verkündet. Die Reform war Don Die,go d'AqujJar zu verdanken, der fast zwanzig Jahre die Ge- schicke des Monopols beeinflußte. Der Staat (verm. die k. k. Hofkammer) übernahm nicht nur die Kontrolle der GebaruD!g und der Onga.nisation ,der Generalpächter, sondern richtete für diese auch MalllUfakuuren ein, die denselben gegen Pachtzins zur Verfügung gestellt wurden. Die Tabakpflanz,ung wurde, soweit ,der Getreideanbau keine Einbuße er- litt, weiter,hin gestattet und die Ernten an die Manufahuren abgeliefert. fo Kund- machungen wurden die Tabakpflanzer an das Verbot erinnert, ,,die Tabake übermäßig anzufeuchten, Geiziblätter mit guter Ware z,u vermischen oder sonst auf vorteilhafte \"V eise (listig) der richtigen Lieferung Unbrauchbares und Unrat beizupacken" . Ausgeschlossen von der norma,len Übernahme wurden „betrüge- risch sortierte Produkte", und „ist der Wert di,eser Ware von den beizuziehenden orts- gerichtlichen Personen un,d tabaksachverstän- digen Beamten festzuset zen". Am 21. Mai 1749 wurden für Ober- und Niederösterreich nochmals .die Patente vom 11. März 1723, 1. März 1725, 19. September 1729 und 1. Dezember 1733 bestäti.gt . Am 30. September 1748 wurde der k. k . Tabak- gefäUsoberadministrator Josef Pingitzer be- stätigt (später J. Pingi,tzer, Edler von Dom- feld). Er wurde der österreichischen Länder Generalappaltor. Einzelpachtungen, soweit sie noch bestanden, löste man auf. Doch be- währte sich a,uch dieses Sy,stem nicht ganz, und so wur,de im Patent vom 18. De.zeirnber 1758 für das Herzogtum Ob .der Enns ,das Tabakgefälle den landständischen Behörden übengeben. Der Tabakbau W'tlrde nun auf Hausgärten, Krautäcker oder sonst kJeine Grundflecke beschränkt und , wie aus dem Dekret vom 29. Dezem1ber 1758 ersichtlich,

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