Josef Ofner - Die Eisenstadt Steyr

84 chen Ankaufung“ als Voraussetzung für das Bürgerrecht immer mehr Ab- stand. Nachdem zu den bürgerlichen Pflichten auch der Wehr- und Wacht- dienst zählte, wurde von jedem neuen Bürger der Besitz einer Ober- und Un- terwehr (Muskete und Säbel), ein Gulden zum Ankauf eines „Schützenröckls“ und die Eintragung in die „Musterrolle“ des Stadthauptmannes verlangt. 1733 hatte jeder aufgenommene Bürger von jedem Gulden Bürgergeld einen Schilling zum Ankauf einer „Flinten Musqueten“ beim Steueramt zu erlegen und 1738 wurden Bürgerrechtsbewerber zur Teilnahme an den Schießübun- gen im Schießgraben verpflichtet. Der große Stadtbrand des Jahres 1727 hatte zur Folge, dass der Ma- gistrat auf eine bessere Ausrüstung der Bürgerschaft mit Löschgeräten drin- gen musste. Bei Verleihung des Bürgerrechtes forderte er daher auch noch die Beibringung von Feuerampern, Leitern, Handspritzen und dergleichen Geräte oder eine entsprechende Geldsumme. Für die Zuerkennung des Bürgerrechtes war ein bestimmter Geldbe- trag, das „Bürgergeld“ zu entrichten, dessen Höhe der Rat festsetzte, wobei er die sozialen Verhältnisse des Bittstellers berücksichtigte. Gewöhnlich be- trug diese Gebühr drei Gulden, doch wurden auch höhere Beträge (4, 12, 24 Reichstaler, 24 Gulden) eingehoben. Schließlich war noch der „Bürgereid“ zu leisten, dessen Inhalt uns das im Stadtarchiv verwahrte „Jurament Buechl“ aus dem Jahre 1 624 überlie- fert. An einem vom Rate festgelegten Tag versammelten sich die neuernann- ten Bürger zur Vereidigung im Rathaus. Bürger, die von Steyr wegziehen wollten, waren verpflichtet, um die Erlassung des Bürgerrechtes anzusuchen. Der Magistrat erteilte aber den „Abschied“ erst dann, wenn die finanziellen Verhältnisse geordnet und vor allem die Steuern restlos bezahlt waren. In der Stadt gab es noch zahlreiche Gewerbetreibende, die zur Aus- übung ihres Berufes keinen Befähigungsnachweis benötigten, so die Beten- krämer, Gratltrager, Weißwarenhändler und andere. Sie konnten sich um das Mitbürgerrecht bewerben. Obgleich ihre bürgerlichen Rechte jedenfalls be- schränkt waren, wurde auch von ihnen 1663 der Hausbesitz gefordert.

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