Josef Ofner - Die Eisenstadt Steyr
20 Die Blütezeit der Eisenniederlagsstadt im Spätmittelalter Die Bürgerschaft Nach dem Aussterben der Otakare begab sich eine Anzahl ihrer Dienst- mannen „in der Bürger Recht“. Als Erbbürger oder Patrizier bildeten sie nun die oberste Schichte der Stadtbevölkerung, wurden reich durch den Fernhan- del und bekleideten im Rat die höchsten Stellen. Eine Urkunde aus dem Jahre 1305 bezeichnet sie als die „Gemein der Ritter zu Steyr“, der die Milwanger, die Preuhaven, die Teurwanger und andere Geschlechter angehörten. Gleich dem Vorgang in anderen landesfürstlichen Städten überließ wahrscheinlich der Landesfürst dieser Rittergemeinde den städtischen Bo- den gegen Entrichtung des Burgrechtsdienstes in freier Erbleihe. Die Ange- hörigen dieser Patrizierfamilien waren im Mittelalter die eigentlichen Bürger (Vollbürger oder Kaufleute-Bürger). Sie waren die Besitzer jener Häuser der inneren Stadt, auf denen das „Kaufmanns- oder Vollbürgerrecht“ ruhte. Die Zahl dieser Häuser war genau festgelegt. Gelangten Bürgerhäuser in den Be- sitz des Adels oder der Geistlichkeit, so gingen die mit dem Hausbesitz ver- bundenen Handelsrechte verloren. Diese „Freihäuser“ unterstanden in der Regel nicht dem Stadtgericht und waren befreit von den städtischen Abga- ben. Gegen Ende des Mittelalters verschwand das alte Patriziat, es machte sich als Kleinadel auf dem Lande sesshaft. Einzelne Geschlechter mögen noch in Steyr verblieben sein, doch finden wir in der zweiten Hälfte des 15. Jahr- hunderts in der Stadt schon zugewanderte Handelsherren. Bürger zweiter Ordnung waren jene Stadtbewohner, die zwar das Bür- gerrecht besaßen, aber nicht über ein „Bürgerhaus“ im eigentlichen Sinne verfügten. Zu dieser Gruppe gehörten die Handwerker (Handwerker-Bürger). Anfänglich war ihr Verhältnis zu den Vollbürgern wie das der ländlichen Be- völkerung zum Grundherrn. Obwohl sie im Besitze der persönlichen Freizü- gigkeit und Freiheit waren, unterstanden sie doch in allen Angelegenheiten dem Rate der Stadt. Ihr Handel war beschränkt auf die eigenen Erzeugnisse. Durch Jahrhunderte war ihnen die Teilnahme an den Ratsobliegenheiten vor- enthalten.
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