Josef Ofner - Die Eisenstadt Steyr
103 die Fertigware verhandelten, so finden wir im Jahre 1677 schon zwei Tabak- macher, die sich mit der Tabakverarbeitung befassten, das heißt Tabakblät- ter für den Verbrauch zubereiteten. Im Jahre 1693 waren in Steyr elf Tabak- macher ansässig. Buchdrucker lassen sich in der Eisenstadt schon im 16. Jahrhundert nachweisen. Bekannt sind die „Steyrer Drucke“, in der Hauptsache religiöse Bücher und Kalender, die im 17. und 18. Jahrhundert von den Buchdruckern Auinger, Roßmann, Schütz, Grünwald, Jahn, Menhardt, Wimmer und Medter hergestellt wurden. Im Jahre 1724 ordnete Kaiser Karl VI. eine Beschreibung sämtlicher Handwerksverbände an und erließ 1731 das Reichshandwerkspatent, das im April 1732 in seinen wesentlichsten Punkten auch in Ober- und Niederöster- reich Eingang fand. Auf Grund dieses Patentes mussten alle Handwerksord- nungen dem Landesfürsten zur Bestätigung vorgelegt werden, wodurch die Stadtmagistrate eine nicht unerhebliche Verringerung ihres Einflusses auf das Handwerk erfuhren. Spielleute Und Trommler In der Barockzeit betätigten sich in Steyr immer häufiger fremde und bürgerliche Spielleute, besonders oft werden „Geiger“ erwähnt. Nach einer Verfügung des Rates vom Jahre 1660 durften die auswärtigen Musikanten nur an der Fronleichnamsprozession mitwirken und zur Jahrmarktzeit auf- spielen. Seit 1667 war es den bürgerlichen Spielleuten, die auffallender Weise größtenteils Handwerkerkreisen entstammten, erlaubt, bei Hochzeiten un- vermögender Bürger und später auch bei Handwerkszusammenkünften (Jahrtagen) zu musizieren. Der Stadtturnermeister, der dagegen mehrmals protestierte, erreichte schließlich, dass das Spielen dieser Musikanten von seiner Zustimmung abhängig gemacht wurde. Die bürgerlichen Spielleute besorgten auch die Musik zu den Frei- oder Feiltänzen in den Gasthäusern. Diese Tänze gaben nach Matthias Höfer (Ety- mologisches Wörterbuch, 1815) die Gastwirte und Musikanten feil. Es konnte jeder Gast, wenn er hierfür bezahlte, an dieser Unterhaltung teilneh- men, was bei Hochzeiten nicht zutraf. Laut Ratsbeschluss vom Jahre 1678
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