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97 Tagen sind die für den Kundenverkehr bestimmten Ge¬ schäftsräumlichkeiten geschlossen zu halten. Für den 1. Mai und 12. November gelten, wenn sie auf Wochentage fallen, die Bestimmungen der Sonn= und Feiertagsruhe mit der Einschränkung, daß an diesen Fest¬ tagen Arbeitnehmer nicht verwendet werden dürfen. 2. Weitere Ausnahmen werden gestattet (Nachtrag vom 11. November 1926): a) für den Milchverschleiß innerhalb der für Sonntage bewilligten Stunden; auf Bahnhöfen, Haltestellen und Schiffslandungsplätzen b) für die Arbeit beim Verschleiß von Lebensmitteln, An¬ Zeitschriften, Reisebüchern, sichtskarten, Zeitungen, Führern und Fahrplänen innerhalb der für Sonntage bewilligten Stunden; für den Verschleiß der Zuckerbäcker und Lebzelter sowie c) Verschleißer von Zuckerbäckerwaren bis 8 Uhr abends für Kastanienbrater bis längstens 8 Uhr abends; d) für die Vornahme von Notschlachtungen während des e) ganzen Tages. Aufgehobene Feiertage. Kirchlich aufgehobene Feiertage sind: Östermontag, Pfingstmontag, Maria Verkündigung, Maria Geburt, Leo¬ poldi= und der Stephanitag; ein von der Kirche und von der Landesregierung aufgehobener Feiertag ist der Lichtmeßtag.
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