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96 14. Bezüglich der Ladensperre im allgemeinen gilt die Vorschrift, daß Kunden, die beim Ladenschluß noch im Laden anwesend sind, bedient werden dürfen. Die Laden¬ schlußvorschriften gelten nicht nur für die Handelsgewerbe im engeren Sinne, sondern auch für den Warenverschleiß in Konsumvereinen und Wirtschaftsgenossenschaften, ebenso in den Erzeugungsgewerben wie: Schuster, Schneider, Fleischer, Bäcker, bezüglich des Verkaufes erzeugter Waren. 15. Während der Stunden, an welchen in einzelnen Handelsgewerben die Sonntagsarbeit gestattet ist, können auch Angestellte verwendet werden, doch ist dies mit Rück icht ihrer Konfession, die zum Besuche des Vormittags¬ gottesdienstes nötige Zeit einzuräumen und ist ihnen als Ersatz für die Sonntagsarbeit entweder jeder zweite Sonn¬ tag ganz zu geben oder ein halber Wochentag einzuräumen. Vor dem dienstfreien Sonntag endet die Samstagarbeit bereits um 2 Uhr nachmittags. Bei den Produktionsgewer¬ ben ist den Hilfsarbeitern, deren Sonntagsarbeit länger als drei Stunden dauert, am darauffolgenden Sonntag ganz frei zu geben oder an einem Wochentag ganz frei zu geben oder eine je sechsstündige Ruhezeit an zwei Wochentagen zu gewähren. 16. Handelsgärtner, Blumenbinder, Kunstblumener¬ zeugern und Naturblumenhändlern ist die Sonntagsarbeit an jedem Sonntag, sowie den Handelsgewerben (also im allgemeinen durch zwei Stunden) am 31. Oktober sowie am 1. und 2. November jedoch, auch wenn sie an einem Sonn¬ tage fallen sollten, den ganzen Tag gestattet. Sonderbestimmungen für einzelne Tage. 1. Am Neujahrstage und am ersten Weihnachtstage. wenn diese auf Wochentage fallen, hat in allen Orten Ober¬ österreichs jede gewerbliche Arbeit zu ruhen; an diesen

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