Ich gebe Auskunft!

95 10. Beim Kleinhandel mit und ohne Lebensmittel sind die für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumlich¬ keiten (Laden samt den dazugehörigen Schreibstuben und Lagerräumen) an Wochentagen um 7 Uhr abends zu schließen und dürfen vor 5 Uhr früh nicht geöffnet werden. Ferner dürfen beim Kleinhandel mit an¬ deren Waren als Lebensmittel ab 6 Uhr abends keine Arbeitnehmer verwendet werden. An Sonntagen ist der Kleinverschleiß von Waren in Handelsgewerben von 8 bis 10 Uhr vormittags, an Sonn¬ tagen, in welchen Firmungen und Jahrmärkte stattfinden, durch vier Stunden, d. i. von 8 bis 12 Uhr gestattet; des¬ gleichen an den beiden Sonntagen vor dem 24. Dezember. 11. Für den Verkauf von rohem Fleisch gelten dieselben Sonntagsvorschriften wie unter Punkt 10 für die Sonntage vor dem 24. Dezember sowie für den Firmungs¬ und Jahrmarkttag; an allen übrigen Sonntagen ist der Verkauf von rohem Fleische (auch Pferdefleisch und Wildbret) den Fleischhauern und allen anderen Händlern strengstens verboten. 12. In Fleischhauerbetrieben sind Schlachtungen und alle Erzeugungsarbeiten an jedem Sonntage verboten. Not¬ schlachtungen dagegen und die dagegen damit zusam¬ menhängende unbedingte Aufarbeitung ist an allen Sonn¬ tagen ohne Ausnahme zu jeder Zeit gestattet. 13. Der Verschleiß von Tageszeitungen ist an Sonn¬ und Feiertagen von 12 bis 2 Uhr, auf Bahnhöfen von 8 bis 10 und von 2 bis 6 Uhr nachmittags gestattet. Die Sonntagsarbeiten bei der Erzeugung und dem Verkauf von Kinderluftballone ist von 8 bis 12 Uhr vor¬ mittags und von 2 bis 6 Uhr abends gestattet.

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