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94 2. Ebenso ist der Verkauf von Sodawasser und alkohol¬ freien Getränken auf öffentlichen Straßen und Plätzen, ferner der Verkauf von Gefrorenen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an jedem Tage (Wochen= und Sonntage) bis 8 Uhr abends gestattet. 3. Kastanienbrater können an Wochentagen und an allen Sonntagen bis 8 Uhr abends auf öffentlichen Plätzen ihre Waren verkaufen. 4. Der Verkauf von Obst auf Ständen ist in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September an jedem Tage bis 8 Uhr abends gestattet. Außerhalb dieser Zeit, d. i. vom 1. Oktober bis 31. Mai, ist der Verkauf von Obst auf Ständen in öffentlichen Straßen und Plätzen an Wochen¬ tagen nur bis 7 Uhr, an Sonntagen jedoch bis 8 Uhr abends gestattet. 5. Der Verkauf von heißen Würsteln im Umherziehen ist täglich, auch an Sonntagen, bis 8 Uhr abends gestattet. 6. Die Zu= und Abfuhr von Milch, ferner alle Arbeiten, die zur Konservierung der Milch notwendig sind, sind an jedem Tage ohne jede Einschränkung gestattet. Den Milchverschleißern ist der Verschleiß frischer Milch an Wochentagen bis 9 Uhr abends und an Sonn¬ und Feiertagen von 7 bis 12 Uhr vormittags und von 8 bis 9 Uhr abends gestattet. 7. Friseure dürfen an Sonntagen von 7 bis 12 Uhr und während des Faschings von 6 bis 12 Uhr offen halten. 8. Photographen dürfen an Sonntagen während des ganzen Tages ihr Geschäft offen halten, doch dürfen Arbeit¬ nehmer ab 12 Uhr mittags nicht verwendet werden. Die Erzeugung von Kunsteis, Sodawasser und 9. alkoholfreien Getränken wird an Sonntagen bis 12 Uhr mittags, die Zustellung bis 1 Uhr nachmittags gestattet. Bezüglich Verschleiß siehe Punkt 2.

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