Ich gebe Auskunft!

91 starken Verflüchtigung unterliegen, Brennholzmasse, Weinfässer und alle Biertransportfässer. Vor Ablauf von je zwei Jahren: b) Alle Gewichte und Waagen, hölzerne Flüssigkeitsmaße, Milchgefäße mit Maßstab und Maischbottiche. Endlich alle obigen Gegenstände noch früher, wenn sie c) in einer Weise beschädigt oder eventuell repariert wurden, so daß deren früheres Gewicht oder Raum¬ inhalt sich geändert hat. Im öffentlichen Verkehr verwendete Alkoholometer, d) Saccharometer und Gasometer müssen ebenfalls ge¬ stempelt sein. Gewerbetreibenden, welche in ihren ständigen oder zeit¬ weiligen Verkaufsstätten Waren usw. nach Maß und Ge¬ 31) wicht zumessen, ist (laut MV. v. 28. März 1881, RGB. sind untersagt, in diesen Verkaufsstätten ungesetzliche, da nicht metrische Maße und Gewichte, sowie metrische, jedoch nicht geeichte oder nicht rechtzeitig nachgeeichte Maße und Gewichte, sowie den bestehenden Vorschriften nicht ent¬ sprechenden Waagen aufzubewahren, auch dann nicht, wenn diese Gegenstände angeblich nicht zur Anwendung im öffentlichen Verkehre verwendet werden. Die Sicherheitsorgane haben alle solche Maße usw. gelegentlich und öfter zu kontrollieren und nicht geeichte oder nicht nachgeeichte, gefälschte oder unrichtige, sowie jede verdächtig befundenen der Behörde zu übergeben, welche deren Prüfung veranlassen wird. Uebertretungen der Eichvorschriften werden, soferne nicht das Strafgesetz zur Anwendung kommt, von der politischen Behörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft), bestraft. Eichamt Steyr, Kaserngasse 9. Amtsstunden: Donners¬ tag u. Freitag von 8—10 Uhr vorm. u. 1—4 Uhr nachm.

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