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90 Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen u. dgl.), gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes; der Viehschnitt. Das Photographengewerbe gehört nicht zu den Wander¬ gewerben. Die Verrichtung von Arbeiten der Photographen außerhalb der Betriebsstätte ohne nachgewiesener Bestel¬ lung ist als unbefugter Betrieb zu ahnden. Eichvorschriften. Gesetz vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16. Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur der Vorschrift geeichte und gestempelte Maße, Gewichte und Waagen angewendet werden. Das Zuwägen mit Schnellwaagen ist in Oesterreich (laut M. V. v. 22. Nov. 1893, RGB. 46) in festen Betriebsstätten, sowie auf Märkten verboten. Die in öffentlichen Schanklokalen verwendeten Schank¬ gläser von 0.1 Liter und darüber müssen (laut M. V. v. 25. Nov. 1875, RGB. 75), sowie solche Flaschen und Krüge (M. V. v. 30. Juni 1881, RGB. 75) mit einem Eichstriche und der Zahl des Rauminhaltes versehen sein, ausgenom¬ men fest verschlossene, versiegelte, oder verkapselte oder fest verkorkte Flaschen. Die im öffentlichen Verkehre dienenden Maße, Gewichte und Waagen sind periodisch in den festgestellten Termin der neuerlichen Eichung (sogenannte Nacheichung) zu unter¬ ziehen. Der Nacheichung unterliegen (laut M. V. v. 28. März 1881, RGB. 30): a) Vor Ablauf von je drei Jahren: Alle Hohl= und Längenmaße für trockene Gegenstände. metallene Flüssigkeitsmaße und Transportgefäße für Milch, Meßapparate für Petroleum und andere, die einer

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