Ich gebe Auskunft!

89 Anteilscheine an Glücksspielen, sowie Spielkarten, litera¬ rische und artistische Werke, wie: Bücher, Lieder, Kalender, Bilder (außer Heiligenbilder auf Glas und Vogelnachbil¬ dungen mittels auf Papier geklebter natürlicher Federn) Statuen, Büsten, Gegenstände des Monopols wie Tabak Salz, ferner Spielkarten. Der Verkauf von Waren am Aufbewahrungsorte ist verboten. Landwirtschaftliche Erzeugnisse wie: Eier, Butter, Milch, Geflügel, Obst, Gemüse, dann Naturblumen und Holz bedürfen im Umherziehen von Haus zu Haus keiner beson¬ deren Bewilligung, so auch nicht jene der Forstwirtschaft und überhaupt alle Artikeln des täglichen Lebens. Demgegenüber ist zum Hausieren mit Brot und Bäcker¬ waren ein Hausierbuch oder eine Legitimation nach der Gewerbeordnung erforderlich. Gandergewerbe. Verordnung des BMHV. vom 29. März 1924, B6B. 103 (Erlaß des BMHV. vom 5. Mai 1924, Z. 76.957). Mit dieser Verordnung erfolgte eine Regelung der nicht gehörigen gewerblichen Ver¬ unter die Gewerbeordnung richtungen (mit Ausnahme des Hausierhandels und der öffentlichen Vorführungen.) Zu den Wandergewerben gehören nur solche Erwerbs¬ tätigkeiten, die wenigstens vorwiegend oder zumeist nicht eßhaften Gewerbetreibenden in einem festen Stand¬ von ausgeübt werden. ort Die Ausübung des Wandergewerbes ist grundsätzlich frei und bedürfen gemäß § 3 nur folgende Wandergewerbe Ausübung einer behördlichen Bewilligung: zur a) Der Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten

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