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88 suchen oder solche Bestellungen vermitteln. Dieses Gewerbe ist nach § 11 der Gewerbe=Ordnung anzumelden. Letzteren ist es nicht gestattet, mit Personen in Agentiegeschäfte zu treten, bei denen nicht diese Waren im Geschäftsbetriebe Verwendung finden. Ueber Hausierhandel. Diese Beschäftigung fällt nicht unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung, sondern ist durch das Hausierpatent vom 4. September 1852, R.=G.=Bl. Nr. 252, geregelt. Hausieren, das ist der Verkauf von Waren im Umher¬ ziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus, ist nur auf Grund einer amtlichen Bewilligung unter Vorweis eines gültigen und von der Gemeindebehorde, in dessen Ort der Betreffende hausiert, vidierten Hausierbuch gestattet. Die Hausierbewilligung gilt nur für ein Jahr und nur für die im Hausierbuch bezeichnete Person. Zur Verwendung eines Warenträgers, eines Wagens oder eines Lasttieres bedarf es einer besonderen, im Hausierbuch ersichtlichen Bewilligung. Wagen dürfen nur von Ort zu Ort verwendet werden. Kinder dürfen zum Hausieren nicht verwendet werden. Vom Hausierhandelausgeschlossene Waren: Materialwaren, Spezereien, destillierte Oele, Essig, alle zum Getränke gehörigen Flüssigkeiten, Zucker, Zucker¬ waren, Schokoladen, Lebkuchen und alle anderen Lecker¬ bissen, Salben, Pflaster und überhaupt alle einfachen und zusammengesetzten Arzneien für Menschen und Tiere; alle Gifte, Quecksilber, Spießglanz und Blei; Präparate aus diesem; alle Knallpräparate, Sprengmittel, Salpeter; alle Mineralsäuren und Oele; Kirchengefäße, Paramente Militärmonturstücke, Waffen aller Art und Munition; ferner Lotterielose, Promessen, Ratenbriefe und andere

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