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86 beweglichen Sachen im Kleinverschleiße ist nur mit der Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet. Vor erhaltener Bewilligung darf ein Verkauf weder angekündigt noch begonnen werden. Auch die Fortsetzung eines solchen Verkaufes über die bewilligte Dauer hinaus ist verboten. Auf Verkäufe, welche infolge Konkurs, gerichtliche oder behördliche Anordnungen erfolgen, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Bleibt der Ausverkauf nicht auf die angemeldeten Waren beschränkt, ist der Ausverkauf sofort einzustellen und die nachher hinzugefügten Waren zu konfiszieren. Ueber Katengeschäfte. Gesetz vom 27. April 1896, R.=G.=Bl. Nr. 70. § 1. Ratengeschäfte sind in Ausübung eines Handels oder Gewerbes vorgenommene Verkäufe beweglicher Sachen, deren Kaufpreis in Teilbeträgen (Raten) entrichtet wird und welche der Käufer vor vollständiger Abzahlung erhält. § 2. Hat der Verkäufer, für den Fall der Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen, sich das Recht des Rücktrittes zum Vertrage vorbehalten, so muß er, wenn er hievon Gebrauch macht, dem Käufer das er¬ haltene Angeld und die gezahlten Raten samt Zinsen zurückgeben und die auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen ersetzen. Der Käufer aber muß die Sache dem Verkäufer zurückgeben, ihn schadlos halten und die Benützung in der Zwischenzeit vergüten Eine entgegengesetzte oder vorher erfolgte Vereinbarung über die Höhe dieser Entschädigung ist unzulässig und ungültig.

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