Ich gebe Auskunft!

85 beschau hat mindestens zwölf Stunden vor der beabsichtigten Schlachtung zu erfolgen. Bei Notschlach¬ tungen ist die Beschau sogleich nach der Schlachtung anzu¬ melden, vorausgesetzt, daß die Lebendbeschau vor der Schlachtung nicht vorgenommen werden konnte. Minder¬ ferner bedingt taugliches Fleisch wertiges Fleisch, owie überhaupt Fleisch von notgeschlachteten Tieren darf an Fleischhauer, Selcher, Gastwirte, Speisehäuser sowie an Betriebe, welche Fleisch in rohem oder gekochtem oder onst zubereiteten Zustande gegen Entgelt abgeben, grund¬ sätzlich nicht überlassen werden, da in solchen Betrieben nur taugliches Fleisch von nach der Vorschrift vor und nach der Schlachtung beschauten Tieren zur Abgabe gelangen darf. Zur Bemerkung sei noch erwähnt, daß bedrucktes oder sonst beschriebenes Papier zum Einmachen von Lebens¬ (Erlaß der Landesregierung vom mitteln verboten ist. 21. Jänner 1928, C/13, Zl. 196/1.) Ferner sei erwähnt, daß das Mitnehmen von Hunden in Gast= oder Kaffeehäuser, Fleischerläden, Friseurläden und sonstige öffentliche Räume und Verkaufsläden ver¬ boten ist und Uebertretungen, auch an solche, welche das Mitnehmen von Hunden in ihrem Geschäftslokal dulden, strafbar ist. (Kundmachung des Magistrates Steyr vom 26. Juni 1922, Zl. 4564). Ausverkäufe. Gesetz vom 16. Jänner 1895, R.=G.=Bl. Nr. 26. Die Veranstaltung von angekündigten öffentlichen Ausverkäufen behufs beschleunigter Veräußerung von Waren oder anderen, zu einem Gewerbebetriebe gehörigen

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