Ich gebe Auskunft!

84 also auch bei privaten Hausschlachtungen, vorgenommen werden. Die Vieh= und Fleischbeschau von Stechvieh ist da¬ gegen nur in gewerblichen Schlachtlokalitäten durchzu¬ führen, das ist in allen Gewerbebetrieben, in welchen Fleisch in rohem, gekochtem oder sonst zubereitetem Zu¬ stande gegen Entgelt abgegeben wird (Fleischhauer, Selcher, Gastwirte, Ausspeisereien, Konvikte usw., sowie Lebens¬ mittelhändler), gleichgültig, ob die Schlachtungen in einem Schlachthause oder im Freien noch sonst wo vorgenommen werden und bereits behordlich bewilligt sind. Vom Beschauzwange befreit ist nur das von Privaten für den Eigenbedarf der Schlachtung zugeführte gesunde Stechvieh. Stechvieh, an dem eine Not¬ schlachtung vorgenommen werden muß bezw. vorge¬ nommen wurde, muß dagegen in allen Fällen unbedingt — auch wenn es sich um Privatschlachtungen handelt — nach der Schlachtung der amtlichen Untersuchung und Begutachtung unterzogen werden. Unbedingt muß dafür gesorgt werden, daß kein Fleisch, das geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu schädigen, in den Verkehr gebracht wird. Es darf daher kein Gewerbetreibender ein nicht der Vorschrift beschautes Fleisch feilhalten, verkaufen oder gegen Entgelt abgeben. Aber auch Private, die von einem hausgeschlachteten Stechvieh einen Teil an einen Gewerbetreibenden oder Händler abgeben bezw. in den Handelsverkehr bringen wollen, müssen das Stechvieh der ordnungsmäßigen Vieh¬ und Fleischbeschau zuführen, damit sie das vorgeschriebene Beschau= und Fleischzertifikat, welches für alle in den Handels= und Marktverkehr gebrachten geschlachteten Tiere, Fleisch und Fleischwaren beigebracht werden muß, erhalten. Die Anmeldung einer Vieh= und Fleisch¬

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