Ich gebe Auskunft!

83 aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Aus¬ lagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzu¬ halten. Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Ausschank von Tropfbier, das ist solches, welches vom Faß tropft oder von der Pipe, sowie jenes, welches von den überschäumenden, frisch ge¬ füllten Gläsern fließt, ferner der sogenannte „Hansl“, wird nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes gerichtlich geahndet. Auskocherei und Kosthaus. Findet die Auskocherei in der Weise statt, daß die Ver¬ abreichung der Speisen nicht in einem Lokale des Aus¬ kochers erfolgt, sondern sich die Abonnenten die Kost stets nach Hause holen lassen, so genügt die bloße Anmeldung des sonst freien Gewerbes. Andernfalls bedarf solcher Betrieb einer Konzession. geistige Getränke dürfen ohne be¬ Bier, Wein und sonstige ausgeschenkt werden. Demgegen¬ sondere Konzession nicht erlaubt, geistige Getränke mitzu¬ über ist es den Gästen bringen oder sich dieselben holen zu lassen. Ueber die gewerblichen Schlachtungen und Privat¬ schlachtungen. Alles Schlachtvieh und in gewerblichen Schlachtlokali¬ täten auch alles Stechvieh (Kälber bis zu sechs Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine jeden Alters) unterliegt vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Begutachtung. Nach dieser Vorschrift muß die Vieh= und Fleischbeschau von Schlachtvieh allgemein in allen Fällen, 6*

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