Ich gebe Auskunft!

82 Kranken=Versicherungsges. vom 30. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 33. Hinsichtlich Heimarbeiter, das sind jene Personen, die, ohne ein selbständiges Gewerbe zu betreiben, außerhalb der Betriebsstätten ihrer Arbeitgeber von diesen mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt werden. Jene selbständigen Gewerbetreibenden, die im Auftrage von Unternehmern Waren durch Heim¬ arbeit selbst herstellen, heißen Zwischenmeister. Die Verwendung vom Heimarbeitern oder Zwischenmeistern ist der Gewerbebehörde anzuzeigen. (E.=G.=V.=G., P. 800, S. 298.) Gast- und Schankgewerbe. Die Gast= und Schankgewerbe sind in folgende Berechti¬ gungen eingeteilt: a) Beherbung von Fremden b) Verabreichung von Speisen; c) Ausschank von Bier, Wein und Obstwein; d) Ausschank und Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken; e) Ausschank von Kunst= und Halbweinen !) Verabreichung von Kaffee, Tee, Schokolade, anderen warmen Getränken und von Erfrischungen; Haltung von erlaubten Spielen. 8) Solche Berechtigungen sind in der Verleihung ausdrück lich anzuführen. (§ 16 Gew.=Ordn.) Die Verabreichung von Speisen über die Gasse ist ein freies Gewerbe und bedarf so¬ mit keiner Konzession. Laut § 970 a. b. G.=B. steht den Gastwirten, die Fremde beherbergen, das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2