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81 sterium für Handel und Verkehr. — Landesstelle (Landes¬ behörde): Landesregierung. Auszug einiger wichtiger Bestimmungen der Gewerbe¬ ordnung. (Gesetz vom 5. Februar 1907, R.=G.=Bl. Nr. 26.) 1) Die Gewerbe sind in handwerksmäßige, konzessio 8 nierte und in freie Gewerbe eingeteilt. Handwerksmäßige sind solche, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, die die Ausbildung des Gewerbes durch Erlernung und längere Verwendung erfordern. Zu ihrem Antritte ist daher der Nachweis der Befähigung er¬ forderlich. Konzessionierte Gewerbe sind solche, bei denen öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, ihre Ausübung von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen. § 15 Gew.=Ordn. enthält die taxive Aufzählung der konzessionierten Gewerbe. Freie Gewerbe sind solche, die nicht als hand¬ werksmäßig oder konzessioniert erklärt wurden. (§ 1, Ab¬ satz 8, Gew.=Ordn.) Diese können gegen bloße Anmeldung betrieben werden. Zu diesen gehören insbesondere die Han¬ delsgewerbe und die fabriksmäßig betriebenen Unter¬ nehmungen; ferner der im Umherziehen betriebene Einkauf von Waren, das Gewerbe der selbständigen Handels¬ agenten, Betriebe von Automaten, Schreibstuben, Annoncen¬ vermittlung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ganz ausgenommen von der Einreihung unter die Gewerbe ist die sogenannte Hausindustrie Abs. 5, Gew.=Ordn.), falls sie bei solcher keine gewerb¬ (§ 1, lichen Hilfsarbeiter (Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge) beschäf¬ tigen, sondern sich der Mitwirkung der Angehörigen des eigenen Haushaltes bedienen. (§ 3, Abs. 3, des Arbeiter¬ 6

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