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80 zum Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort sowie e) zum Umhertragen und Anbieten von Waren von Haus zu Haus oder auf der Straße (Staatsgesetzblatt Nr. 292 vom 27. Mai 1919, § 7, S. 668.) Letzteres enthält auch die für Kinderarbeiten verbotenen Betriebsstätten und weiterer verbotener Beschäftigungen, wie: Einsammeln und Sortieren von Hadern, Arbeiten in Kellereien, Ziegeleien, Gerbereien, in Bäcker=, Müllen¬ und Fleischhauereibetrieben, Drechslereien usw., ferner Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, Dreschen, Mähen, Hilfsdienste bei Treibjagden, Netze ziehen beim Fischen, Holzfällen und Holzhacken. (Siehe Staatsgesetzblatt Nr. 31 vom 27. Jänner 1920, S. 235.) Die Sicherheitsbehörden haben in Ausübung ihrer auf Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit gerichteten Tätigkeit, insbesondere in öffentlichen Lokalen und auf der Straße, an der Beaufsichtigung der Kinderarbeit teilzu¬ nehmen. (Alles Nähere über Kinderarbeiten sowie über die Regelung über die Arbeits= und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit siehe St.=G.=Bl. Nr. 140, 141 vom 27. De¬ zember 1918 und St.=G.=Bl. Nr. 31 vom 27. Jänner 1920.) Ferners ist den Kindern unter 14 Jahren das Kegel¬ aufsetzen ab 8 Uhr abends sowie an den Vormittagen der Sonn= und Feiertage und anderer Verwendung nach 8 Uhr abends verboten. (Kinderarbeitenschutz=Gesetz vom 19. Dezember 1918 und Kundmachung des Magistrates Steyr vom 1. Juli 1895, bezw. vom 17. Dezember 1927.) Gewerbe=Behörden. I. Instanz: Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat. II. Instanz: Landesregierung. — III. Instanz: Bundesmini¬

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