Ich gebe Auskunft!

79 Militärpersonen werden die Schuldtragenden dem zustän¬ digen Militärkommando angezeigt. Bordellbesuch. Laut Kundmachung des Magistrates Steyr vom 4. Ok¬ tober 1920, Zahl 26.295, ist Jugendlichen unter sieb¬ zehn Jahren der Besuch von Bordellen strengstens ver¬ boten. Uebertretungen werden sowohl an den Jugendlichen als auch an dem Bordellinhaber bestraft. Verwendung der Kinder und Jugendlichen im Gewerbe. Die Verwendung von Kindern unter 14 Jahren zum Feilbieten von Brot und sonstigen Bäckerwaren, ferner Erzeugnissen der Land= und Forstwirtschaft, wie Milch, Butter, Eier, Obst, Gemüse, Naturblumen, Geflügel und Holz, die dem täglichen Verbrauche dienen (§§ 60, 60a und 60b der Gewerbeordnung), ist verboten. Ueberhaupt ist den Kindern und Jugendlichen das Hausieren untersagt und sind jene, welche Kinder oder Jugendliche dazu anstiften, trafbar. Ferner dürfen Kinder unter 14 Jahren nicht verwendet werden: a) im Betriebe des Gast= und Schankgewerbes beim An¬ füllen der Getränke und zur Bedienung der Gäste; zu öffentlichen Schaustellungen und Aufführungen, so¬ b) ferne nicht die Bezirksschulbehörde im einzelnen Falle Ausnahme gestattet; c) in dem im Anhang zum Gesetze über die Kinderarbeit bezeichneten Betriebsstätten und Beschäftigungen; zu regelmäßigen Gewerbebeschäftigungen in fabriks¬ d) mäßigen Gewerbeunternehmungen;

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2