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78 nach 8 Uhr abends, bezw. in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach 9 Uhr abends verboten. Eine Ausnahme ist nur bei Jugendlichen im Falle ihrer Begleitung von verantwortlichen Aufsichtspersonen, dann auf Grund schriftlicher, in berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilender, hinsichtlich Ort und Zeit der Geltung genau umgrenzter ortspolizeilicher Bewilligung und schließlich auch auf Bahnhofwirtschaften und Einkehrgasthäusern hinsicht¬ lich Reisender oder übernachtender Personen. § 3) Unmündigen und Jugendlichen ist es weiters ver¬ boten, nach 9 oder in den Sommermonaten nach 10 Uhr abends im Freien planlos umherzustreifen. Eltern oder sonst verantwortliche Personen sind, wenn sie das dulden, ebenso strafbar. § 4) Unmündigen ist das Tabakrauchen in jeder Form und ohne Ausnahme, Jugendlichen auf den Straßen und Plätzen der geschlossenen Ortschaften sowie insbesondere in Gast= und Kaffeehäusern samt den dazugehörigen Neben¬ räumen und in anderen öffentlichen Lokalen untersagt. Ferner dürfen Unmündigen Tabak und Tabakerzeugnisse weder entgeltlich noch unentgeltlich für deren eigenen Ge¬ brauch verabreicht werden. Nach § 5 ist Unmündigen und Jugendlichen jedes Spielen um Geld in öffentlichen Lokalen ausnahmslos verboten und sind alle jene Personen des Gast=, Schank= oder sonstigen Betriebsunternehmens, welche dieses dulden, sowie jene Personen, welche mitspielen, strafbar. Nach § 6 ist Unmündigen und Jugendlichen der Besuch von Lichtspieltheatern, Varietees, Sinasvielhallen, Volks¬ sängeraufführungen wie sonstigen Aufführungen, falls solche nicht ausdrücklich für die Jugend bestimmt sind, auch in Begleitung Erwachsener verboten. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Verordnung durch

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