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77 ordnung wurde bereits ergänzt durch das Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, B.=G.=B. 448, welches besagt: § 1) Wer in einer (Werkstätte) Schankstätte oder an einem anderen Orte, wo geistige Getränke verkauft werden, einem Un¬ mündigen ein geistiges Getränk zu trinken gibt oder geben läßt, wird vom Gerichte wegen Uebertretung mit einer Geld= oder Arreststrafe belegt. § 2) Wer beim Ausschank oder Kleinverschleiß geistiger Getränke einer Person unter 16 Jahren ein geistiges Getränk verabreicht, wird, sofern die Handlung nicht nach § 1 strafbar ist, von der Gewerbebehörde mit Geld oder Arrest bestraft. Diese Strafe trifft auch den Inhaber oder Pächter einer Schank¬ oder Verschleißstätte oder dessen Vertreter, der zuläßt, daß eine im Betriebe verwendete Person eine mit dieser Strafe bedrohte Handlung begeht. Nicht strafbar ist das Ver¬ abreichen geistiger Getränke, die für Erwachsene zum Ge¬ nuße außerhalb der Schank= oder Verschleißstätten bestimmt sind, an Personen unter 16 Jahren, die diese Getränke aus der Schank= oder Verschleißstätte holen (§ 2). Der Wortlaut dieses Gesetzes ist in allen Schankstätten an einer in die Augen fallenden, jedermann zugänglichen Stelle anzu¬ schlagen und in leserlichem Zustande zu erhalten. Ueber¬ tretungen dieser Vorschrift werden an dem Inhaber oder Pächter der Schankstätte oder seinem Stellvertreter von der Gewerbebehörde bestraft. (Nicht strafbar ist, wie bereits an¬ geführt wurde, geistige Getränke an Personen unter sechzehn Jahren zu verabfolgen, auch wenn diese solche Getränke für sich holen.) § 2 der Verordnung vom 14. Juli 1916 besagt: Un¬ mündigen und Jugendlichen ist das Verweilen in Gast¬ und Kaffeehäusern samt den dazugehörigen öffentlichen Lo¬ kalen (wie Gastgärten, Kegelbahnen) in den Wintermonaten

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