Ich gebe Auskunft!

76 endung oder was immer für einem sonstigen Zweck über¬ bracht oder übersendet werden (§ 372 St.=G. u. § 13 des Waffenpatents) 5. Rauchfangkehrer und =meister haben von feuergefähr¬ lichen Zuständen in einem Hause die Behörde in Kenntnis zu setzen, wenn der Hauseigentümer trotz Einmahnung nicht Abhilfe schafft (§§ 424, 443 St.=G.). Wer im guten Glauben wahrheitsgetreu in einer An¬ zeige einer strafbaren Handlung einen Umstand angibt, der einen anderen dieser Handlung verdächtigt, ist nicht dafür verantwortlich, wenn sich zeigt, daß dieser Verdacht falsch war. („Oeffentl. Sicherheit“ vom April 1925, Nr. 7—8, Seite 5.) Schließlich auch über Deserteure, welche bei jemanden Zuflucht suchen, zumal solche ebenfalls als Verbrecher be¬ handelt werden. □eSO Auszug aus den Gesetzen und Verordnungen betreffend Schutz der Anmündigen und Jugendlichen. (Statthalterei=Verordnung für Oberösterreich vom 14. Juli 1916.) Polizeiliche Maßnahmen gegen die Verwahrlosung der Jugend. § 1) Unmündigen (Kindern vor vollendetem 14. Lebens¬ jahre) ist der Genuß alkoholischer Getränke, in welcher Form immer (Bier, Most, Likör, Wein, Schnaps u. dgl.) in öffentlichen Lokalen untersagt. Die Verabreichung solcher Getränke in öffentlichen Lokalen ist nicht nur den Gast¬ und Schankgewerbetreibenden und ihren Hilfskräften, sondern auch allen anderen Personen (wie z. B. auch Be¬ gleitern der Kinder oder Mitgästen) verboten. Die Ver¬

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