Ich gebe Auskunft!

75 Anzeigepflicht der Privatpersonen. Privatpersonen sind verpflichtet, Anzeigen zu erstatten über folgende, seien es selbst bemerkte oder durch andere Personen erfahrene Delikte, und zwar: 1. Für jedermann hinsichtlich des Hochverrates; über Verbrechen des gemeingefährlichen Gebrauches von Spreng¬ toffen; über Vergehen gegen die Postanstalten; gegen ver¬ dächtige Verkäufer von Waren; ferner über bevorstehende Einsturzgefahr bewohnter oder auch von nur zeitweilig von Personen benützter Gebäude, wie zum Beispiel Theater, Kirchen, Schulen, Säle, Stallungen, Brücken u. dgl.; über eine wo immer entstandene Feuersbrunst, falls solche in seinen Räumen, auf dem Felde nächst trockener Ernte, in einem Walde oder sonst einem äußerst gefährlichen Orte entsteht; ferner über Verbrecher, falls solche bei fremden Personen, bezw. in dessen Räume Unterkunft nehmen, so¬ wie über Verbrechen aller Art, falls die anzeigende Person oder dessen Angehörigen nicht etwa einer Gefahr ausgesetzt sind, noch sonst besondere Anstrengung erfordert, schließlich über alle ansteckenden Krankheiten in der Familie, an¬ teckenden Krankheiten eigener Tiere. 2. Für Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Totenbeschauer bezüglich des Verdachtes strafbarer Hand¬ lungen, zu deren Kenntnis sie in Ausübung des Berufes gelangen (§ 359 St.=G.), für Aerzte überdies noch bei alscher oder schlechter Bereitung von Arzneien (§ 349 St.=G.). 3. Für Juwelen= und Galanteriehändler, dann Gold¬ und Silberarbeiter bezüglich verdächtiger Anbieter von Goldjuwelen oder Silberwaren sowie von geschmolzenem (§§ 473 u. 475). Gold 4. Für befugte Waffenerzeuger und Waffenhändler be¬ züglich verbotener Waffen, die ihnen ohne nachgewiesener Bewilligung zu solchem Besitze, zur Veräußerung, Ver¬

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