Ich gebe Auskunft!

74 gingen, im Sinne des § 525 gerichtlich nur über Privat¬ anklage in Untersuchung gezogen werden. Begingen sie aber das Verbrechen dieser zwei Delikte, sind sie als Verbrecher zu behandeln. Die im § 463 ausgesprochene Begünstigung kommt den anderen, fremden Diebsgenossen nicht zu. Auch erstrecken sich die Familiendiebstähle nur auf Sachen, welche einem Familienmitgliede tatsächlich Eigen¬ tum sind, nicht auch auf solche zur Verwahrung über¬ nommene fremde Gegenstände. ad § 522) Als verbotene Spiele wurden erklärt: (Laut Ver¬ ordnung vom 30. April 1923, B.=G.=Bl. Nr. 253, auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 15. Juni 1920.) 1) Pharo; 2) Würfeln; 3) Einundzwanzig und das ähn¬ liche Halbzwölf; 4) Zwicken (auch Labet, Tippen, Pochen) und eine Abart Kleinpreference; 5) Angehen (auch frische Vier); 6) Bakkarat (Makao); 7) Tartel mit aufgeschlagenen Terzen; 8) Kartentombola (auch grüne Wiese); 9) Stoß (auch Naschi=Waschi, oder Meine Tante, deine Tante); 10) Poker; 11) Färbeln; 12) Roulette und ähnliche Wett¬ rennspiele; 13) Booky= oder Sechserdomino; 14) Polnische Bank (Panczok, Mauscheln); 15) Farbenbank; 16) Sto߬ pudelspiel; 17) Lampeln; 18) Die heilige Wahrheit oder Herzaß; 19) Bauernschreck oder Die Rote gewinnt; 20) das Kegelspiel Halbzwölf; 21) das Kegelspiel Schanzeln. Wer sich an einem dieser Spiele beteiligt und wer in seinen Räumen ein solches Spiel spielen läßt, macht sich der 00 Uebertretung des § 522 St.=G. schuldig, es wäre denn, daß bloß zum Zeitvertreib und nur um geringe Beträge ge¬ spielt wird. Weiters ist verboten das Glückspiel mit dem Automaten „Bravo“ und jenes mit dem Spielautomaten „Diamant“

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