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73 her z. B. eine Züchtigung eines Säuglings nicht vorge¬ nommen werden kann, so auch nicht nach § 413, sondern nach §§ 152, 335 oder 431 zu ahnden ist. ad §§ 427—428) Auch langsames Fahren kann unbehut¬ sam sein; daß schnell und unbehutsam gefahren wird, besagt der § 427 nicht. War aber mit dem Fahren (Reiten) eine konkrete (doch mit Rücksicht auf eine bestimmte Person) Ge¬ fahr für Leben, körperliche Sicherheit von Menschen vor¬ handen, so gelangt § 431 zur Anwendung. Ist schließlich emand beschädigt worden, so liegt § 341 vor. Die §§ 431 bis 433 bilden eine Ergänzung der in den §§ 335 bis 337 enthaltenen Bestimmung. Der § 335 und die §§ 336 und 337 gehen von dem Standpunkte aus, daß durch die straf¬ bare Handlung oder Unterlassung eine schwere Körperbe¬ schädigung oder der Tod herbeigeführt worden sei. ad § 453) Das Feueranzünden im Walde mit unter¬ lassener Vorsicht ist von der politischen Behörde strafbar. Wer in einem Walde oder Waldrande ein verlassenes Feuer antrifft und es nicht löscht, ist nach dem Forstgesetze vom 3. Dez. 1852 strafbar. (Vergl. §§ 44 bis 48.) ad § 463) Diese Diebstähle sind ohne Rücksicht auf den Betrag Privatanklagedelikte; Betrugsfälle sind jedoch hier nicht inbegriffen. Der Ausdruck „Eltern und Kinder“ um¬ faßt in diesem Paragraph Verwandte in auf= und ab¬ steigender Linie (Aszendenten und Deszendenten), überhaupt gleichviel, ob ehelich oder unehelich, auch Stiefkinder, Schwiegereltern, Pflegekinder sind hier nicht einbezogen. Die Begünstigung des § 463, daß Verbrechen des Dieb¬ stahls und der Veruntreuung als Uebertretung behandelt werden, erstreckt sich nur auf die im § 463 erwähnten Ver¬ wandten, auf entferntere Verwandte nicht. Andere als die im § 463 erwähnten Verwandten können, falls sie nur eine Uebertretung des Diebstahles oder der Veruntreuung be¬

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