Ich gebe Auskunft!

72 ad 320d) sei zu merken, daß, wenn in den berechtigten Gasthäusern kein Platz mehr ist und ein Fremder not¬ wendig untergebracht werden muß, dies gestattet ist. ad § 320e) Der Unterschied zwischen der absichtlichen Irreführung der Behörde und dem Betruge liegt darin, daß beim Betruge jemand an seinem Eigentum oder anderen Rechten Schaden leiden soll, was nach § 320 e nicht beab¬ sichtigt wird. Zum Beispiel begeht einen Betrug, wer in eine Meldeliste absichtlich falsche Angaben macht, um der Behörde Abgaben zu entziehen. ad § 334) Unbefugtes Tragen von Ordenszeichen oder anderen Ehrendekorationen in betrügerischer Ab¬ sicht, um jemanden zu schädigen, bildet § 201, lit. d. ad § 339) Diese Uebertretung kann von einer verehe¬ lichten oder geschiedenen Frauensperson nicht begangen werden. ad § 344) In Orten, wo geprüfte Hebammen zur Hilfe geholt werden können, ist jede Person nach § 343 straf¬ ällig, welche unbefugt Hebammendienst leistet. Folgt hier¬ aus der Tod oder eine schwere Körperbeschädigung der be¬ handelten Person, liegt der Tatbestand nach § 335 vor. ad § 360) Daß der Kranke sich weigerte, ärztliche Hilfe herbeizulassen, hat nichts zur Sache. ad § 379) Wenn die Amme mit einer solchen, erst wäh¬ rend ihres Dienstes aufgetretenen Krankheit behaftet wurde und diesen Umstand verheimlicht, wird sie nach den §§ 431 oder 335 strafbar. ad § 391) Bösartig ist ein Haustier, welches Menschen und auch dem Eigentume (z. B. Schafen, Hühnern usw.) gefährlich ist. ad § 413) Hier wird vorausgesetzt, daß die Mißhandlung in Ausübung des Züchtigungsrechtes zugefügt wurde. Der Gezüchtigte muß sich bewußt sein, daß er gestraft wird, da¬

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