Ich gebe Auskunft!

71 ad § 220) Dieses Verbrechens machen sich auch die im auch Eltern — schuldig, wenn § 216 genannten Personen — ie ihren Sohn aufnehmen und verbergen. ad § 315) Unter diesen Amtssiegeln darf nichts verschlossen sein, da sonst die Eröffnung den Tatbestand nach § 316 bilden würde. Oeffentliche Urkunden sind solche, welche eine befugt ist, z. B. Dienst¬ öffentliche Behörde auszustellen Trauungs=, Totenscheine, und Arbeitskarten, Geburts=, Reisepässe, Legitimationskarten, Sanitätsurkunden, Börsen¬ kurszettel, Einlagescheine der Zahlenlotterie, Viehpässe, Jagdkarten, Schulzeugnisse usw. Auch Sanitätsbüchel der Prostituierten sind beizuzählen. Zu den Stempeln Siegeln und Proben gehören die Stempel= und Brief¬ marken, die mit Briefmarken im Druck versehenen Brief¬ umschläge, Spielkartenstempel, Warenstempel, amtliche Ver¬ chlußmarken, Eichungsstempel (bei Gewichten und Ma߬ werkzeugen) und die amtlichen Probierstempel bei Hand¬ feuerwaffen. Fehlt betrügerische Absicht, dann liegt Ueber¬ tretung nach § 320f oder § 330 vor. Ein konkreter Fall einer. Verletzung einer Urkunde ist z. B., wenn ein Amts¬ diener einen Zahlungsauftrag für jemand anderen über¬ nimmt und dann das Stück fortwirft. ad § 317) Durch das Beschädigen muß die Beleuchtung untauglich oder zumindest beeinträchtigt werden. Boshafte Beschädigungen von Laternen des Eisenbahnbetriebes stellen § 85, lit. e, dar. Boshafte Beschädigung von nur Privat¬ zwecken dienenden Lampen können, wenn der Schaden 250 S beträgt, nach § 85, lit. a, sonst nach § 468 bestraft werden. Wird dadurch eine Gefahr für das Leben, die Ge¬ sundheit oder die körperliche Sicherheit für Menschen her¬ vorgerufen, ist dieser Fall nach § 85 b oder § 335 oder § 431 zu beurteilen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2