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70 Nur die unter P. 1) Angeführten genießen den gesetz¬ lichen Schutz. ad §§ 125—127) Außerehelicher Beischlaf an einer ge¬ schiedenen Gattin kann nicht vollzogen werden. Ein gegen den Willen derselben vollzogener Beischlaf könnte allenfalls Erpressung sein. Auch Blödsinnige sind bewußtlos. ad § 128) Jede widerrechtliche Benützung des Körpers einer Person, wodurch der Geschlechtstrieb befriedigt wer¬ den soll, ausgenommen Beischlaf, bildet das Verbrechen der Schändung. Auch die Betastung verhüllter Geschlechtsteile genügt zum Tatbestande. Charakteristisch ist für das Ver¬ brechen nach § 128, daß Subjekt und Objekt verschiedenen Geschlechtes sind. Wohl können auch beide desselben Ge¬ schlechtes sein, doch muß in diesem Falle — um vom § 129 unterschiedlich zu sein — das Objekt entweder unter vier¬ zehn Jahre alt sein, also keine freie Willensbestimmung be¬ sitzen, oder im Zustande der Wehr= und Bewußtlosigkeit be¬ inden. Hat das über 14 Jahre alte Objekt zugestimmt, so liegt § 129, lit. b, vor. Subjekt und Objekt handeln in Ueber¬ einstimmung, beide sind strafbar. ad § 129) Zum Verbrechen der Unzucht wider die Natur genügt die Berührung des Körpers mit den Geschlechts¬ teilen des Täters. Männliche Unzucht=Päderastie; weibliche Unzucht=Tribadie, d. h. lesbische Liebe. Mann und männ¬ licher Zwitter sind Personen gleichen Geschlechtes. ad § 147) Mißhandlung einer schwangeren Person, wo¬ durch eine Fehlgeburt, Früh= oder Totgeburt hervorge¬ rufen wurde, ist, wenn die Absicht des Täters nicht auf Ab¬ treibung der Leibesfrucht gerichtet war, nach § 152 zu be¬ urteilen. ad § 217) Dieses Verbrechens machen sich auch die im § 216 genannten Personen schuldig.

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