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69 z. B. einen Wahnsinnigen, einen Volltrunkenen oder sonst eine Person, welche nicht auch von einem Sicherheitsorgan angehalten worden wäre, anhält, bezw. an seiner Freiheit hindert. Ein Recht, also eine Gewalt, steht z. B. zu: dem Gatten über seine Gattin, den Eltern oder Vormündern über Kinder, bezw. Mündel, Erziehern, Lehrherrn über Zög¬ linge usw., soweit die gesetzliche Gewalt nicht überschritten wird. ad § 96) Verbrechen der Entführung unterscheidet drei Fälle: 1) Entführung einer großjährigen weiblichen Person wider ihren Willen; 2) Entführung einer Ehefrau mit ihrem Willen und 3) Entführung einer minderjährigen männlichen oder weiblichen Person. ad § 122) Als Beleidigungen werden beispielsweise an¬ gesehen: Beschädigungen oder boshafte Beschmutzungen von Heiligenbildern, Statuen, Kapellen u. dgl.; Vergehen der Beleidigung einer anerkannten Kirche sind z. B. Rauchen während der Teilnahme an einem Leichenbegängnis. Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften sind; die röm.=kath., griechisch=kath., armenisch=kath., die altkath., die griechisch=orientalische, die evangelische (helvetische und Augsburger Konfession), die evangelische Bruderkirche (so¬ genannten Herrenhuter), die mosaische, die Lippowaner, die Gregorian=Armenier, der Islam nach hanefitischem Ritus. gibt drei Religionsgenossenschaften, und zwar: Es 1) vom Staate gesetzlich anerkannten, oben erwähnten Re¬ ligionsgenossenschaften; 2) jene, welche weder gesetzlich an¬ erkannt, noch verboten sind, und 3) jene, welche vom Staate ausdrücklich verboten sind, wie: die Lichtfreunde, Deutsch¬ Jo¬ katholiken, freiheitliche Gemeinde, Neu=Jerusalem, hannesbrüder, Bekenner der reinen christlichen Lehre, Nazarener, Nazaräer oder Nachfolger Christi.

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