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68 Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grunde ver¬ breiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Baum auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein. (§ 421 a. b. G.=B.) Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Grunde (Boden) reißen und die über seinem Lufraume hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen. (§ 422 a. b. G.=B.) ad § 87) Die boshaften Handlungen dürfen mit keiner Sachbeschädigung verbunden sein, da sonst § 85, lit. b, vorläge. ad § 89) Wurden Staatsanstalten aus bloßem Mut¬ willen oder Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit be¬ schädigt, so tritt § 318 St.=G. in Wirksamkeit. Solche an derlei Privatanstalten begangene Beschädigungen fallen nicht unter das Strafgesetz. Vorsätzlicher Mißbrauch von Staatstelegraphen (Telephon) oder sonstiger stattlicher Anlagen wird als Uebertretung nach § 24 Tel.=Ges. gericht¬ lich geahndet. Militärtelegraphen und =telephone, sei es bei Uebungs= oder Manöverzwecken oder sonst wie, sind inbe¬ griffen. ad § 93) Das Verbrechen der Einschränkung der persön¬ lichen Freiheit ist gegeben: durch widerrechtliches Anhalten eines Menschen an seiner Bewegungsfreiheit, wie Fest¬ halten, Einschließen, Anbinden, verhindern einer Person, an einem Ort zu bleiben, an dem er berechtigt ist, und Unter¬ lassung der sofortigen Anzeige einer aus Gründen ange¬ haltenen Person. Es kann sich jedoch nur um einen Men¬ chen handeln, über welchen dem Täter kein Recht zur An¬ haltung zusteht, oder in dem er weder einen Verbrecher, noch sonst einen schädlichen, gefährlichen Menschen, wie

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