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67 491 St.=G.) oder wenn jemand weder öffentlich noch vor mehreren Leuten geschmäht wurde (§ 491 St.=G.), so tritt nach § 1339 a. b. G.=B. durch die Verwaltungsbehörde (Ma¬ gistrat, Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde) Bestrafung ein. Gerichtlich und von einer Verwaltungsbehörde wird eine Ehrenbeleidigung geahndet, wenn jemand einen ehr¬ verletzenden Brief vor der Absendung mehreren Personen vorgelesen hat (§§ 487 bezw. 488 St.=G.) und dann den Brief tatsächlich absendet. Die Absendung eines unehren¬ haften Briefes allein bildet schon die Verw.=Uebertretung (§ 1339 a. b. G.=B.). Von Amts wegen findet eine Verfolgung nicht statt. (Privatanklagedelikt.) ad § 68) Ein Kassier der Bundesbahn zählt nicht zu den § 68 angeführten Personen. im Als eine Zusammenrottung im Sinne des § 68 ist an¬ zunehmen, wenn mehrere Personen in der Absicht zu¬ ammenkommen, den gesetzwidrigen Erfolg herbeizuführen, nicht aber auch schon wenn zwei oder mehrere Personen sich gelegentlich ohne gesetzwidrige Einmengung sich einfinden. ad § 81) Als gefährliche Drohung wurde in vielen Fällen auch angesehen und erklärt, wenn sich der Beschul¬ digte, nachdem er sich zu Boden warf, gegen seine Fest¬ nehmung dadurch wehrte, daß er mit Händen und Füßen um sich schlug. Solcher droht hiedurch, wenn auch schweigend, das Sicherheitsorgan zu treffen, falls es sich ihm nähere, um die Amtshandlung, die Arretierung, durchzuführen. ad § 85) Als boshafte Beschädigungen sind auch anzu¬ sehen: das Treiben von Vieh auf fremde Weiden, das Aus¬ säen von Unkraut auf fremdem Felde, widerrechtliches Be¬ chädigen fremder Nutztiere, die auf eigenem Grunde ange¬ troffen werden, auch sonstige Beschädigung fremder Tiere, Ausreißen der Schweifhaare bei lebenden Pferden usw., falls solche Handlungen boshafterweise erfolgen. 5*

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