Ich gebe Auskunft!

66 Oeffentliche Beschimpfungen oder Mißhandlungen, bei letzteren falls nicht eine Verletzung erfolgt. Vorwürfe wegen einer ausgestandenen Strafe. Entehrung einer minderjährigen Anverwandten durch einen Hausgenossen. Unzucht einer dienenden Frauensperson mit einem min¬ derjährigen, im Hause lebenden Sohne oder Anverwandten. Entehrung unter Zusage der Ehe. Familienunsittlichkeiten, wie: Diebstähle und Verun¬ treuungen zwischen Eltern, Kinder, Geschwister und nahen Verwandten, so lange solche im Inneren der Familie ver¬ schlossen bleiben. Bei allen diesen erwähnten Vergehen und Uebertretun¬ gen steht es den Sicherheitsorganen nicht zu, irgendwelche Ingerenz, d. h. Anzeigen hierüber aufzunehmen oder Er¬ hebungen über solche zu pflegen, auch nicht zur bloßen Fest¬ stellung des Namens des Beschuldigten, falls eine Beleidi¬ gung nicht öffentliches Aergernis oder Aufsehen erregt Wäre jedoch die Beleidigung gegen den Nationalrat, Land¬ tag, eine öffentliche Behörde, gegen die Armee oder deren selbständige Abteilungen, sowie gegen einen öffentlichen Beamten oder Diener oder gegen einen Seelsorger in bezug auf deren Berufshandlungen gerichtet, findet die gerichtliche Verfolgung nicht nur auf Verlangen des Beleidigten statt, sondern kann auch von Amts wegen mit Zustimmung des Beleidigten, oder falls dieser nicht vernommen werden kann, mit Zustimmung des Vorgesetzten oder der nächst höheren Behörde desselben erfolgen. Ist bei einer wörtlichen oder tätlichen Ehrenbeleidigung ein gerichtlich zu ahnender Tatbestand nicht gegeben, das heißt, wenn eine körperliche Verletzung weder sichtbare Merkmale noch Folgen hinterlassen hat und weder öffent¬ lich noch vor anderen Leuten erfolgt ist (siehe §§ 411 und

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