Ich gebe Auskunft!

60 § 367: § 368: § 371: § 372: § 373: § 374: § 376: § 379: § 380: § 388: § 390: Unterlassene Führung des Vormerkbuches über den Giftverkauf. Nachlässigkeit in Aufbewahrung und Ab¬ sonderung des Giftes. Verkauf unbekannter Materialien. Verfertigung und Ausbesserung verdächtiger Waffen; siehe auch §§ 2, 4, 13 u. 29 des Waffenpatents. Unterlassene Verwahrung geladener Ge¬ wehre. Unvorsichtiges Abdrücken eines geladenen Gewehres, wodurch jemand beschädigt wird. Unterlassung der schuldigen Aufsicht bei Kinder und solchen, die sich selbst gegen Ge¬ fahr zu schützen unfähig sind. Dieser Para¬ graph findet jedoch nur dann Anwendung, wenn ein solches Kind oder sonst eine un¬ fähige Person persönlichen Schaden erleidet; bis § 378. Gegen eine Frauensperson, welche bewußt mit einer schändlichen oder sonst anstecken¬ den Krankheit Dienst als Amme leistet. (Ist nach §§ 431 oder 335 strafbar.) Unterlassene Aufstellung der Warnungs¬ zeichen bei einem Baue, gleichgültig welche Bauart es sei; bis § 385. Unbefugtes Halten schädlicher oder wilder Tiere; hiemit sind in erster Linie gemeint: Raub=, bezw. wildlebende Tiere, gleichgültig ob gezähmt oder nicht. Vernachlässigte Verwahrung eines mit Er¬ laubnis gehaltenen wilden, schädlichen Tieres. falls jemand dadurch beschädigt wurde.

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