Ich gebe Auskunft!

§ 337: § 338: 339: 8 § 340: § 341: § 342: § 343: § 345: § 354: § 360: §§ 361—364: 365: 8 § 366: 59 Tötung oder schwere körperliche Beschädigung durch eine als Verschulden anzurechnende Handlung oder Unterlassung unter besonders gefährlichen Verhältnissen. (Vergehen.) Baden an verbotenen Stellen. Unterlassene Beiziehung einer Geburtshilfe unehelicher Frauenspersonen; anschließend der Verheimlichung der Geburt unverheirateter Frauenspersonen. Tötung oder schwere körperliche Beschädi¬ gung von Personen durch unvorsichtiges Fahren und Reiten. (Vergehen.) Zu § 341 Verschärfte Strafe durch schnelles Fahren und Reiten. Unbefugte Ausübung der Arzneikunst als Gewerbe (Uebertretung, ev. Vergehen); bis § 344. Betrifft das Apothekerwesen. Desgleichen §§ 346 bis einschließlich 353; aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Dez. 1906, R.=Ges.= Blatt Nr. 5. Unberechtigter Verkauf innerer oder äußerer Heilmittel. Zur Bemerkung: Für einen unberechtigten Verkauf von Arzneien, bezw. Heilmittel für Tiere ist der § 354 nicht anwendbar. Vernachlässigung eines Kranken von Seite der Angehörigen. Unbefugter Handel mit Gift. Unvorsichtigkeit beim Giftverkaufe. Verabfolgung von Gift an jemanden ohne die vorgeschriebene Bewilligung.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2