Ich gebe Auskunft!

§ 314: § 315 § 316: § 317: 57 dienste versieht, Beleidigung einer Frauens¬ person, welche von einem Sicherheitsorgan zur Vornahme einer Leibesdurchsuchung be¬ traut wurde, sowie Beleidigung jener Per¬ sonen, welche den vorangeführten Personen über deren Aufforderung Hilfe leisten. Außer den wörtlichen Beleidigungen, wie: entehrende Schimpfworte, durch welche der Amtsperson Eigenschaften oder Handlungen beigemessen werden, welche sie in ihrer Ehre herabsetzen, wird auch als Beleidigung an¬ gesehen: Verachtetes Ausspucken, Drehen einer langen Nase, sonst spottende Gebärden, Katzenmusik, Nachwerfen einer zugestellten Vorladung, Herabreißen einer Kopfbedeckung des Sicherheitsorganes, Anfassen des Säbel¬ riemens, Drohen mit geballter Faust und Anhetzen eines Hundes gegen Sicherheits¬ organe, falls dies nicht zur Vereitlung der Amtshandlung geschieht. Entnommen aus der „Oeffentlichen Sicher¬ heitspolizei=Rundschau vom April 1928 und aus dem österr. Strafgesetzbuch nach den Stande vom Oktober 1924 (von OLGR. Dok¬ tor Richard Benda). Uebertretung der Einmengung in öffentliche Dienste. von Patenten, Verordnungen, Verletzung Siegeln und Urkunden der Behörden. öffentlicher Amtssiegeln. (Ueber¬ Eröffnung tretung.) Beschädigung der öffentlichen Beleuchtung.

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