Ich gebe Auskunft!

56 § 311: § 312: Vereitlung der gesetzlichen Folgen von straf¬ baren Handlungen. Uebertretung der Verleitung eines Beamten zum Mißbrauch der Amtsgewalt. Beleidigung der Beamten, Diener, Wachen, Eisenbahnangestellten, Abgeordneten, Notare in der Eigenschaft als Gerichtskommissäre, Bestellten oder Diener einer Staats= oder Gemeindebehörde, z. B. Lehrpersonen einer Volks=, Bürger= oder sonstigen staatlichen Schule, der Finanz= oder Militärwache, Ab¬ teilungen der Bundeswehr Aufsichtsorgane der Staats= und Privateisenbahn sowie jene zur Besorgung des Verkehres derselben Be¬ tellten, Beleidigung von Personen, welche zum Schutze oder im Betriebe des Staats¬ telegraphen tätig sind Gewerbeinspektoren, Strom= und Flußaufseher, beeideter Per¬ onen des Schutzpersonals der Land= und Forstwirtschaft, des Bergbaues, Jagd= und Fischereipersonals, Beleidigung der Maut¬ pächter, Verzehrungssteuerpächter, Gemeinde¬ ärzte, Postbediensteten, Verwaltungsorgane der Bezirkskrankenkasse, Gemeindevertre¬ tungsmitglieder, soferne sie Regierungsge¬ schäfte besorgen, Wasenmeister in Ausübung anitätspolizeilicher Funktionen, ferner Be¬ leidigung der Privatpersonen, welche von einer Staats= oder Gemeindebehörde zur Ausübung einer bestimmten Amtshandlung betraut wurden, Beleidigung einer Bahn¬ wächtersgattin, welche über Auftrag der Bahnverwaltung vorübergehend Bahn¬

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2