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139 § 16. Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. § 17. Nach Kündigung sind dem Hausgehilfen auf sein Verlangen an zwei Werktagen je vier Stunden zum Auf¬ uchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des Ent¬ geltes freizugeben. An diesen Tagen gebührt ihm an Stelle der zwei= oder dreistündigen Ruhezeit (§ 7, Absatz 1 und 2) eine Ruhezeit von nur einer Stunde. § 18. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für be¬ stimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden. § 19) Wird das Dienstverhältnis nach ununterbrochener zehnjähriger Dauer gelöst, so gebührt dem Hausgehilfen ein außerordentliches Entgelt in der Höhe eines Viertels seiner jährlichen Geldbezüge. Dieses außerordentliche Ent¬ gelt steigt mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahre um fünf vom Hundert bis zum vollen Betrage dieser Bezüge. Dies entfällt, wenn infolge Verschuldens des Hausge¬ gehilfen ein wichtiger Grund für die Lösung des Dienstver¬ hältnisses (§ 18) vorliegt und der Dienstgeber aus diesem Grunde ihn entläßt oder ihn kündigt. § 20) Wenn der Hausgehilfe ohne wichtigen Grund vor¬ zeitig austritt, so kann der Dienstgeber entweder dessen Wiederaufnahme zur Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages ver¬ langen. Wird der Hausgehilfe wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassen, so hat er Schadenersatz wegen Nicht¬ erfüllung des Vertrages zu leisten. § 21) Wenn der Dienstgeber den Hausgehilfen ohne wich¬ tigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Ver¬ chulden an dem vorzeitigen Austritte des Hausgehilfen
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